Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. betriebsmittelreiches Unternehmen. Stauerei. Hafenumschlagbetrieb. Betriebsbedingte Kündigung eines Gabelstaplerfahrers bei endgültiger Einstellung der Betriebstätigkeit des Hafenumschlagsbetriebs. unbegründeter Feststellungsantrag bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum Übergang des betriebsmittelreichen Stauereibetriebs

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Betriebsübergang i. S. v. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Im Falle eines sogenannten betriebsmittelreichen Betriebs scheidet ein Betriebsübergang bereits dann aus, wenn der vermeintliche Erwerber gerade nicht wesentliche und damit das Gewerbe prägende Teile der materiellen Aktiva vom bisherigen Inhaber übernimmt.

 

Normenkette

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, Abs. 4-5

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Entscheidung vom 27.10.2011; Aktenzeichen 5 Ca 1083 b/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Kiel vom 27. Oktober 2011, Az. 5 Ca 1083 b/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch Betriebsübergang auf die Beklagte (erstinstanzlich: Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Der 49-jährige Kläger war ausweislich des Arbeitsvertrages vom 30.06.2005 seit dem 01.07.2005 als Staplerfahrer bei der Fa. St. K. GmbH (erstinstanzlich: Beklagte zu 1, künftig: SKK) beschäftigt. Bei der SKK handelte es sich um einen reinen Hafenumschlagbetrieb, der im Februar 2005 als 65. Vermögensvorrats-Gesellschaft P. mbH gegründet und im Mai 2005 umbenannt wurde in St. K. GmbH. Die SKK übernahm Mitte 2005 den Hafenumschlagbetrieb der Fa. B. T. K. GmbH (künftig: BTK) und war fortan als Subunternehmerin - wie zuvor die BTK - ausschließlich für den Personaldienstleister B. T. K. International GmbH (künftig: BTKI) tätig. Letztere hatte einen Wareneinlagerungsvertrag mit der Fa. TS S. E. GmbH (künftig: TS E.) geschlossen. Die TS E. importierte im Wesentlichen Ferroalloy, welches für die Stahlherstellung benötigt wird, aus Osteuropa. Die Einlagerung fand in zwei großen Lagerhallen statt, die sich auf einem im Erbbaurecht der TS E. stehenden Hafengelände befanden. Die BTKI hatte die Hallen nebst einer Remise von der TS E. gepachtet und die SKK als ihre Subunternehmerin damit beauftragt, die zuvor von Drittunternehmen von den einlaufenden Schiffen gelöschten Ferroalloy-Container in die Lagerhallen bis zum weiteren Abtransport ein- und auszulagern. Ihren Gesamtumsatz bestritt die SKK zu ca. 90 % mit dem Umschlag der Ferroalloy-Container. Daneben führte sie als Subunternehmerin der BTKI Umschlagtätigkeiten für Holz und Stückgut für insgesamt 42 weitere Unternehmen aus, die Geschäftsbeziehungen zu der TS E. unterhielten. Die für die Einlagerungstätigkeiten notwendigen Geräte und Fahrzeuge (Kräne, Tugmaster, Reachstaker und Gabelstapler stellte die TS E. der SKK aufgrund eines Mietvertrages zur Verfügung.

Die TS E. stellte den Ferroalloy-Import mit Wirkung zum 31.12.2010 ein, sodass seit diesem Zeitpunkt diesbezüglich keine Umschlagtätigkeiten für die SKK anfielen. Schließlich kündigte die TS E. die Einlagerungsverträge mit der BTKI, sodass wiederum die BTKI den Werkvertrag mit der SKK zum 30.06.2011 kündigte. Sowohl die BTKI als auch die SKK stellten ihre Geschäftstätigkeiten zum 30.06.2011 ein.

Im Mai 2011 informierte die SKK den Kläger über einen möglichen Betriebsübergang und bot ihm den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an. Soweit hier von Belang enthält das Schreiben Folgendes (Bl. 8 - 10 d. A.).

"Die B. T. K. International GmbH ("BTKI") wird ihren Betrieb zum 30.06.2011 stilllegen und ihr gesamtes Anlagevermögen zum Stichtag 01.07.2011 an die S. GmbH & Co. KG ("S."), vertreten durch deren Komplementärin S. K. Verwaltungs-GmbH, K., vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dr. D. C., geschäftsansässig B. 1, 24... K. veräußern. Die BTKI wird daher zukünftig keine Aufträge an die St. K. GmbH ("SKK") erteilen können, so dass auch die SKK ihren Betrieb zum 30.06.2011 stilllegen wird. Die bisher von der SKK bzw. BTKI ausgeführten Aufträge sollen nach dem Willen der S. künftig durch die S. K. St. GmbH ("St."), vertreten durch den Geschäftsführer Herrn J. D., geschäftsansässig Sch. 1, 24... K, ausgeführt werden. Es ist bislang nicht entschieden, ob die St. versucht, die Aufträge im eigenen Namen zu akquirieren oder ob die S. versuchen wird, die Aufträge selbst zu akquirieren, um dann die St. als Subunternehmer einzusetzen.

Die S. und die St. sind nur bereit einzelne bereits vorgewählte Arbeitnehmer der SKK und/oder BTKI zu übernehmen. Die Übernahme weiterer Arbeitnehmer lehnen sie ab.

Weder die SKK noch die BTKI können nach der Betriebsstilllegung noch Arbeitnehmer beschäftigen, ...

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