Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 26.11.1998; Aktenzeichen 1 Ca 396/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.11.1998 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 26.145,30 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus der Zeit von Juni 1996 bis Dezember 1997 restliche Vergütung schuldet, ferner Urlaubsabgeltung aus den Urlaubsjahren 1996 und 1997.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.11.1998 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.403,30 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsbegehren in Höhe von 18.405,30 DM brutto mit der Begründung entsprochen, daß die Beklagte für insgesamt 339 Tage jeweils einen Betrag von 30,70 DM, insgesamt 10.407,30 DM brutto schulde, weil auch nach dem 01.06.1996 dem Kläger ein Anspruch auf eine tägliche Vergütung von 258,– DM (incl. Spesen) zustehe. Weitere 258,– DM könne der Kläger für den 07.01.1997 beanspruchen, weil die Beklagte den Vortrag des Klägers, er habe an diesem Tag gearbeitet, nicht substantiiert bestritten habe. Für 1996 stehe dem Kläger Urlaubsentgelt in Höhe von 5.160,– DM (20 Tage × 258,– DM) zu, für 1997 in Höhe von 2.580,– DM (10 Tage × 258,– DM). Die Ansprüche des Klägers seien nicht verwirkt. Unbegründet sei die Klage, soweit der Kläger für 28 Tage zusätzliche Vergütung in Höhe von 258,– DM beanspruche. Hinsichtlich der Vergütung von halben Tagen durch Zahlung einer Tagespauschale in Höhe des halben Tagessatzes bestehe zwischen den Parteien bereits aus der Zeit vor Juni 1996 eine zumindest stillschweigende Vereinbarung. Nicht begründet sei die Klage ferner, soweit der Kläger für den 16. und 31.01.1997 Vergütung verlange. Dafür, daß er an diesen Tagen gearbeitet habe, trage der Kläger die Beweislast.
Gegen dieses ihnen am 10.12.1998 zugestellte Urteil haben Kläger und Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Der Kläger trägt vor:
In Höhe von 7.740,– DM sei die Klage zu Unrecht abgewiesen worden. Für 30 Tage schulde die Beklagte die volle Tagespauschale in Höhe von 258,– DM. Entgegen dem angefochtenen Urteil bestehe keine stillschweigende Abrechnungspraxis; diese sei überdies unzulässig, da sie nicht berücksichtige, daß etwaig angefallene Mehrarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zusätzlich vergütet werde. Die Klage sei auch für den 16.01.1997 begründet, an dem der Kläger die Tour von Hamburg nach Schweinfurt gefahren sei, ferner für den 31.01., an dem der Kläger die Linie Hamburg-Rodby gefahren sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 26.11.1998 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck, Aktenzeichen: 1 Ca 396/98, die Beklagte zur Bezahlung weiterer DM 7.740,– nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.11.1998 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine tägliche Vergütung in Höhe von 258,– DM (inklusive Spesen). Nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden habe, daß die Kraftfahrer der Beklagten von Beginn ihrer Tätigkeit an nicht als selbständige Autolotsen, sondern als Arbeitnehmer anzusehen seien, habe die Beklagte Ende 1996 auf einer Betriebsversammlung ihren Kraftfahrern unmißverständlich klar gemacht, daß mit Wirkung zum 01.06.1996 eine Tätigkeit als Autolotse nur noch im Angestelltenverhältnis möglich sei. Daß der Kläger den ihm angebotenen Arbeitsvertrag nicht unterschrieben habe, sei für die Vergütung unerheblich; denn geschuldet sei gemäß § 612 BGB die betriebsübliche Vergütung für Kraftfahrer, die sich auf 181,30 DM brutto zzgl. 46,– DM Spesenpauschale belaufe. Am 07.01.1996 habe der Kläger nicht für sie gearbeitet. Den Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt für 1996 sowie 1997 habe sie erfüllt.
Für 30 Tage habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 258,– DM, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe. Am 16. und 31.01.1997 habe der Kläger zwar gearbeitet, aber nur wenige Stunden, so daß entsprechend der betriebsüblichen Abrechnungspraxis jeweils nur ein halber Tag berechnet worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 19.05.1999 Beweis erhoben. Auf dessen Inhalt sowie die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen V. J. wird verwiesen. Ergänz...