REVISION ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Herausgeber einer Bildmonografiereihe
Leitsatz (amtlich)
Der Herausgeber einer Bildmonografiereihe eines Taschenbuchverlages ist Arbeitnehmer und nicht freier Mitarbeiter, wenn sich seine Tätigkeit als „funktionsgerecht dienende Teilhabe” am Verlagsprogramm darstellt. Das ist der Fall, wenn der Herausgeber gegen ein festes monatliches Honorar eine bestimmte Anzahl von Monografien vorschlagen muß. Auf die Eingliederung des Herausgebers in den Betrieb kommt es auf Grund der Natur der Tätigkeit nicht an.
Normenkette
BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 24.05.1989; Aktenzeichen 4 Ca 587/89) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24. Mai 1989 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet worden ist. Da die Beklagte die Kündigung nicht begründet hat, hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob der Kläger bei der Beklagten als freier Mitarbeiter – so die Beklagte – oder als Arbeitnehmer – so der Kläger – tätig gewesen ist.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1982 bei der Beklagten als Herausgeber der „r bildmonographien” beschäftigt. Rechtsgrundlage hierfür ist ein „freier Mitarbeiter-Vertrag” vom 15. Februar/4. April 1984. Dieser lautet u. a. wie folgt (Kopie Bl. 4/5 d. A.):
§ 1
Herr Dr. Klaus S. übernimmt in Abstimmung mit Frau Beate K. die Herausgabe der „r. bildmonographien” (Autorenakquisition und -betreuung) sowie die redaktionelle Bearbeitung.
Bis auf weiteres ist vorgesehen, daß jährlich etwa 12 Titel erscheinen. Der Verlag hält sich jedoch frei, die Titelzahl nach oben oder unten geringfügig zu verändern, wenn Marktgesichtspunkte dieses erforderlich machen.
Herr Dr. S. schlägt dem Verlag im Einvernehmen mit Frau Beate K. im Rahmen der vereinbarten Titelzahl Titel vor, über deren Veröffentlichung der Verlag – vertreten durch seinen Geschäftsführer für den Bereich verlegerische Leitung oder dessen Stellvertreter aus der Geschäftsleitung – entscheidet.
§ 2
Herr Dr. Klaus S. unterbreitet in Zusammenarbeit mit Frau Beate K. dem Verlag mindestens zweimal im Jahr Vorschläge für das jeweilige neue Halbjahresprogramm der Reihe und nennt dem Verlag Rechteinhaber bzw. klärt die Urheberrechtssituation für die betreffenden Titel. Die Bedingungen für alle Verträge werden mit dem Verlag abgestimmt. Verhandlungen mit Autoren und Rechtegebern führt Herr Dr. S. in Abstimmung mit Frau K.
Zum Abschluß der Autorenverträge ist jedoch ausschließlich der Verlag berechtigt.
Herr Dr. S. übernimmt in Abstimmung mit Frau K. … die gesamt Lektoratsbetreuung der Titel incl. der Schmonzen und Werbetexte und verpflichtet sich, die vereinbarten Termine für Manuskript-Abgaben einzuhalten. Über Titelformulierung, Umschlaggestaltung und Klappentexte entscheidet der Verlag – nach Beratung – mit Herrn Dr. S. … und Frau K. gemeinsam.
§ 3
Sämtliche sich aus der Tätigkeit eventuell ergebenden Urheberrechte liegen ausschließlich bei der R. Taschenbuch Verlag GmbH.
§ 4
Für die Tätigkeit erhält Herr Dr. Klaus S. ein Honorar von monatlich
|
DM |
4.500,– |
plus Mehrwertsteuer, |
die z. Zt. |
” |
630,– |
beträgt. |
Reisekosten werden nach der gesetzlich zulässigen Pauschale abgerechnet. Beabsichtigte Reisen sind vom Verlag zu genehmigen.
§ 5
Herr Dr. Klaus S. wird während der Laufzeit dieses freien Mitarbeiter-Vertrages keine ähnliche Tätigkeit für andere Verlage ausüben, sofern hierüber nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wird.
Aufgabe des Klägers war es, durch Kontaktaufnahme mit geeigneten Autoren Texte für die von ihm herauszugebenden Monographien – 12 im Jahr, monatliche eine – zu beschaffen. Dazu unternahm er u. a. Reisen zu den Autoren und las und beurteilte Manuskripte auf ihre Geeignetheit. Von ihm als geeignet angesehene Texte bzw. Autoren – sofern Texte noch nicht vorlagen – schlug er schriftlich mit kurzer Begründung (Kopie eines Musters Bl. 39 d. A.) dem Verlag vor und besprach mit dortigen Mitarbeitern auch, ob und wie die vorgeschlagene Monographie herausgegeben werden sollte. Die Entscheidung hierüber traf die Beklagte allein. In der Einteilung seiner Arbeitskraft und -zeit war der Kläger rechtlich frei, an irgendwelche betrieblichen Regelungen der Beklagten hierüber war er nicht gebunden. Die Beklagte stellte dem Kläger Arbeitsmaterial zur Verfügung. Sämtliche Pressemeldungen und Rezensioren aller Monographien gingen ihm laufend von der Presseabteilung der Beklagten zu. Neben Manuskripten, Büchern und Bildvorlagen erhielt der Kläger offizielle Briefbögen des Verlages, Kurznachrichtenformulare, Hausmitteilungsblätter, Kopie- und Durchschlagspapier, Schreibpapier, Kuverts und sonstige Büromaterialien. Außerdem erhielt der Kläger von der Beklagten Spesen und Reisekosten. Die bei der Beklagten angestellte Sachbearbeiterin A. und deren Nachfolgerin Frau F. … führten den gesamten Schriftverkehr des Klägers aus, und zwar ...