REVISION / ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfrist- Wahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage
Leitsatz (amtlich)
Wird eine tarifliche Ausschlußfrist, die mündliche oder schriftliche Geltendmachung fordert, durch Erhebung der Kündigungsschutzklage dem Grunde nach gewahrt, muß nach Eintritt der Rechtskraft im Kündigungsschutzverfahren die Forderung innerhalb der Ausschlußfrist erneut unter Angabe der Höhe der Forderung geltend gemacht werden, anderenfalls verfällt die Forderung.
Normenkette
Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr § 22
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 09.04.1987; Aktenzeichen 2 Ca 3152/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 09. April 1987 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten als Fernfahrer beschäftigt. Seit dem 02. Juli 1984 ist der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Er begehrt Lohnzahlungen aus Annahmeverzug nach einer von der Beklagten ausgesprochenen unwirksamen fristlosen Kündigung.
Die Beklagte erklärte am 21. Oktober 1983 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Lübeck (Az.: 2 Ca 2283/83) zunächst die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt; das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil ab und stellte fest, daß die Kündigung unwirksam ist (Az.: 1 Sa 63/84). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist seit Oktober 1985 rechtskräftig, da das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat. Der Beschluß des Bundesarbeitsgerichts wurde dem Kläger noch im Oktober 1985 zugestellt.
Der Kläger hat seine Forderungen aus Annahmeverzug erstmals mit der am 30. Dezember 1986 erhobenen Zahlungsklage verlangt. Der Anspruchszeitraum und die Höhe der von ihm verlangten Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Forderung des Klägers gemäß § 22 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bundesmanteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr verfallen oder nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen verwirkt ist. § 22 des Bundesmanteltarifvertrages lautet unter anderem wie folgt:
„(3) Alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende, schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.
(4) Nach Ablauf der angeführten Fristen ist beiderseits die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, daß sie vorher schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend gemacht worden sind.”
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe die Zahlungsansprüche mit Einreichung der Kündigungsschutzklage schriftlich im Sinne des Bundesmanteltarifvertrages geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
vom 21.10.83 – 31.12.83.: DM 7.560,– und
vom 01.01.84 – 30.06.84 = DM 17.400,–
zuzüglich 4 % Zinsen seit der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf § 22 des Bundesmanteltarifvertrages berufen. Sie hat zudem gemeint, daß die Forderung des Klägers auch verwirkt sei.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 09. April 1987 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger die Zahlungsansprüche durch Erhebung der Kündigungsschutzklage rechtzeitig im Sinne von § 22 Bundesmanteltarifvertrag schriftlich geltend gemacht habe. Entscheidend sei, daß die Ansprüche des Klägers auf Zahlung seines Lohnes aus Annahmeverzug gemäß § 242 BGB verwirkt seien. Der Kläger habe seit Oktober 1985 gewußt, ihm Lohnzahlungsansprüche gegen die Beklagte zuständen. Er habe die vorliegende Klage jedoch erst 14 Monate später am 30. Dezember 1986 eingereicht. Die Beklagte habe sich auch aufgrund des Zeitablaufs darauf eingerichtet, daß der Kläger keine Ansprüche mehr stellen werde.
Gegen dieses ihm am 22. April 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Mai 1987 Berufung eingelegt und die Berufung am 22. Juni 1987 begründet.
Der Kläger beruft sich auf sein Vorbringen im ersten Rechtszuge. Er verweist außerdem darauf, daß tarifvertragliche Ansprüche nur in engen Grenzen nach allgemeinen Grundsätzen verwirken können. Eine Verwirkung infolge illoyaler Verspätung sei durch § 4 Abs. 4 Satz 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) ausgeschlossen. Besondere Umstände, die daneben eine Verwirkung zuließen, lägen nicht vor.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
vom 21.03.83 – 31.12.83 = DM 7.560,– und
vom 01.01.84 – 30.06.84 = DM 17.400,–
zuzüglich 4 % Zinsen seit der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Der Kläger habe die Ausschlußfrist des § 22 Bundesmanteltarifvertrag d...