Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersbenachteiligung bei Stellenausschreibung durch Personalvermittlerin. unbegründete Entschädigungsklage eines abgelehnten Stellenbewerbers bei Nachweis anderweitigen Ablehnungsgrundes durch potentielle Arbeitgeberin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entschädigungsklage gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist gegen den potentiellen Arbeitgeber zu richten, nicht gegen einen Vermittler, und zwar selbst dann nicht, wenn dieser nicht erkennbar als Vermittler auftritt.

2. Zur Beweisführung des "potentiellen" Arbeitgebers, das verpönte Merkmal (Alter) habe bei der ungünstigeren Behandlung überhaupt keine Rolle gespielt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verlangen Merkmale in einer Stellenausschreibung ein bis zwei Jahre Berufserfahrung und darüber hinaus den Karrierestatus Berufseinsteiger, werden damit typischerweise Personengruppen erfasst, die gerade ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und hinsichtlich ihres beruflichen Werdeganges am Anfang stehen; insoweit werden bei der gebotenen typisierenden Betrachtung maximal Personen mit einem Lebensalter bis höchstens 30 Jahre erfasst.

2. Begründet die Arbeitgeberin ihre Ablehnung und ihre Behauptung, dass dies der ausschließliche Grund für die Nichtberücksichtigung des abgelehnten Bewerbers ist, mit dem Hinweis darauf, dass der Bewerber die Grundvoraussetzung für die Besetzung der Stelle nicht erfüllt, nämlich eine hohe Affinität zum Vertrieb sowie praktische Erfahrungen, und verlangt das Anforderungsprofil dazu eine erste Berufserfahrung im Dienstleistungsbereich sowie Kontakt im Bereich der Personalauswahl und weiterhin auch kommunikative und vertriebliche Fähigkeiten sowie hohes Engagement, kann ein Stellenbewerber, der seit Ende seiner Ausbildung im Jahre 2002 bis zum Bewerbungszeitpunkt fast ausschließlich als Dozent lehrend und unterrichtend tätig war, erste Berufserfahrung im Dienstleistungsbereich unter Berücksichtigung der in der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgaben in seiner Beschäftigung als Dozent nicht erlangt haben; eine verständige Betrachtung der Stellenausschreibung führt daher dazu, dass die Berufserfahrung sich auf eine Tätigkeit im praktischen Bereich der Personalwirtschaft erstrecken muss und folglich pädagogische Berufserfahrungen nicht gemeint sind.

 

Normenkette

AGG §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1, §§ 11, 15 Abs. 2, § 22; BGB § 164 Abs. 1-2, § 611 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 12.06.2012; Aktenzeichen 6 Ca 323/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.2014; Aktenzeichen 8 AZR 118/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.06.2012 - 6 Ca 323/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch wegen behaupteter Benachteiligung des Klägers bei der Stellenbewerbung.

Der 1969 geborene Kläger, der 1998 als Dipl.-Betriebswirt (FH) an der Fachhochschule R... das Studium der Betriebswirtschaft erfolgreich abschloss, bewarb sich am 26. September 2011 auf eine Mitte September 2011 in einem Online-Stellenportal ausgeschriebene Stelle für Personalvermittler in Braunschweig.

Die Stellenausschreibung hatte u.a. folgenden Inhalt:

"Personalvermittler (m/w) für unsere Niederlassung Braunschweig

Ihre Aufgaben:

Gewinnung von Neukunden für den Bereich Personalvermittlung

Verantwortung für den gesamten Rekrutierungsprozess, von der Auswahl und Vorstellung bis hin zur Vermittlung geeigneter Kandidaten

Optimale Vermittlung Ihrer Kandidaten auf die gewünschte Position und passgenaue Besetzung der offenen Vakanzen beim Kunden

Aufbau eines Kandidatennetzwerkes

Beratung und Betreuung der Kandidaten sowie des bestehenden Kundenstamms im Vertriebsgebiet

Ausbau Ihrer Netzwerkes und Steigerung der Marktanteile des Unternehmens

Durchführung von Marktanalysen, um so neue vertriebliche Wege zu gehen

Eigenverantwortliche Umsetzung vertrieblicher Aktivitäten

Ihr Profil:

Abgeschlossene Ausbildung bzw. Studium im kaufmännischen oder technischen Bereich

Erste Berufserfahrung im Dienstleistungsbereich sowie Kontakt im Bereich der Personalauswahl

Kommunikative und vertriebliche Fähigkeiten sowie hohes Engagement

Zielstrebigkeit, Serviceorientierung, Selbständigkeit sowie eine positive Ausstrahlung

Hohe soziale Kompetenz

Ihre Vorteile:

Vielseitige und herausfordernde Aufgabe in einem überaus ansprechenden Arbeitsumfeld, einer zukunftsträchtigen Branche und einer sehr intensiven Einarbeitung

Ansprechendes Grundgehalt verbunden mit einer stark an Ihrem persönlichen Erfolg orientierten variablen Vergütung

...

Berufserfahrung:

1 bis 2 Jahre

Abschluss/Grad der Ausbildung:

Ausbildung / Meisterbrief

Arbeitszeit:

Vollzeit

Karrierestatus:

Berufseinsteiger

Branche:

ohne Branchenangabe

Standort:

Braunschweig"

In der Stellenausschreibung heißt es im Übrigen auf der ersten Seite, die Bewerbung sei unter Angabe der Einkommensvorstellung an k-n@u...-personal.de oder per Post an U. P. N... GmbH, Frau K. B..., H...Str. 1, A... zu senden. Am Ende der Stellen...

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