Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung. Lohnsicherung. Metallindustrie. Gleichbehandlung. Wechsel. Entlohnungsform. Akkordmehrverdienst. Verdienstsicherung. älterer. Arbeitnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verdienstsicherung des § 9 MTV Metallindustrie Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein erfaßt auch die übertariflichen Lohnbestandteile. Eine Änderung des Vergütungssystems mittels Betriebsvereinbarung und die damit einhergehende Vergütungsabsenkung darf nicht zu einer Minderung des Verdienstes des Altersgesicherten führen, denn die Alterssicherung dient dazu, den Lebensstandard des älteren Arbeitnehmers zu erhalten. Dieser Zweck rechtfertigt auch eine unterschiedliche vergütungsmäßige Behandlung der altersgesicherten Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 06.04.1995; Aktenzeichen 1e Ca 1877/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 6. April 1995 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Lohnanspruchs.

Der 59-jährige Kläger ist seit dem 01.11.1980 bei der Beklagten als Schweißer/Schlosser im Zeitlohn tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft individualvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein (MTV) Anwendung. Der MTV bestimmt zur Verdienstsicherung gewerblicher Arbeitnehmer in § 9 u. a.:

„1.1 Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer, die im 55. Lebensjahr stehen oder älter sind und dem Betrieb oder dem Unternehmen mindestens 5 Jahre angehören, haben eine Verdienstsicherung nach folgenden Bestimmungen:

1.3 Zeitlohnarbeiter

Zeitlohnarbeiter haben einen Anspruch auf ihren Durchschnittsstundenverdienst, errechnet aus den letzten 12 abgerechneten Kalendermonaten.”

Unter dem Punkt Lohn ist im Arbeitsvertrag des Klägers vereinbart:

„Lohn, Eingruppierung und Aufschlüsselung des Lohnes ergeben sich aus Anlage I, die Bestandteile des Vertrages sind.”

In der Anlage I zum Arbeitsvertrag ist der Lohn des Klägers wie folgt aufgeschlüsselt:

„1.

Grundlohn Gruppe VII

10,10

DM

2.

Leistungszulage *

lt. Prämienliste

DM

3.

Freiwillige, übertarifliche, jederzeit anrechenbare Zulage

DM

4.

Endlohn für produktive Arbeiten

DM”

Aus der Prämienliste ergibt sich für den Kläger eine Leistungszulage in Höhe von 4,41 DM/Std. In den Monaten von Mai 1993 bis April 1994 erhielt der Kläger einen Stundenlohn von 28,29 DM bei einer Arbeitszeit von 156,5 Stunden im Monat. Der Tariflohn einschließlich einer tariflichen Leistungszulage von 16 % belief sich in diesem Zeitraum auf 21,98 DM/Std.

Rückwirkend zum 01.05.1994 trat bei der Beklagten die „Betriebsvereinbarung Nr. 30 über den Entlohnungsgrundsatz für die gewerblichen Arbeitnehmer des Containerbaus, deren Leistungen direkt auf das Objekt kontiert werden und für die ein Produktionsziel vereinbart wurde” vom 11.05.1994 in Kraft. In dieser Betriebsvereinbarung vereinbarten die Betriebspartner u. a.:

„l. Grundsätze:

Für die gewerblichen Arbeitnehmer im Containerbau kommt als Entlohnungsgrundsatz eine produktivitätsbezogene Fertigungsumsatzbeteiligung zur Anwendung, die auf folgenden Grundsätzen basiert:

- Schaffung eines Anreizsystems über die Gewährung einer objektbezogenen Umsatzbeteiligung (Stundenbudget (Richtzeiten) pro Container, Anhänger sowie sonstige Objekte, die zum Bereich des Containerbaus gehören).

3. Zusammensetzung der produktivitätsbezogenen Umsatzbeteiligung:

Monatslohn

=

Tarifgrundlohn der jeweiligen Lohngruppe

+

leistungsbezogener Lohnbestandteil

+

Freiwillige Zulage

Umsatzbeteiligung

=

Überschreitung der Umsatzvorgabe bezogen auf das Objekt (Container, Anhänger usw.).

4. Inhaltliche Darstellung der Lohnbestandteile:

4.1

Monatslohn

Der Monatslohn wird auf der Grundlage des erreichten Produktivitätsniveaus auf 116%, bezogen auf den Tarifgrundlohn der jeweiligen Lohngruppe, sowie eine freiwillige Zulage festgesetzt.

4.2

Umsatzbeteiligung

Bei Überschreitung des zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vereinbarten Planungsumsatzes wird darüber hinaus eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 9 % für den mehr erzielten Umsatz an alle unter 1. genannten Mitarbeiter gewährt. Der erzielte Umsatz wird monatsweise aufgrund erfolgter Rechnungslegung ermittelt.”

Als Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung vereinbarten die Betriebspartner eine Lohnliste (Anlage K 5, Bl. 46 d. A.), in der u. a. der Name des Klägers mit dem Zusatz (LS) versehen ist. Der Zusatz LS wird als Fußnote zu dieser Lohnliste wie folgt erläutert:

„(LS) Sollte aufgrund einer evtl. Einzelklage der Mitarbeiter F. und M. ein Gerichtsurteil ergehen, das von dem hier genannten Lohn abweicht, so ist diesem Urteil zu folgen.”

Seit Mai 1994 erhält der Kläger einen Festlohn von monatlich 3.561,– DM brutto, was einem Stundenlohn von 22,75 DM entspricht...

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