Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertrag (Deutsche Bundespost), Bezugnahmeklausel, TV Arb Deutsche Bundespost, Umwandlung Deutsche Telekom AG, Unkündbarkeit, Wegfall des Arbeitsplatzes, Rationalisierungs TV (TV Nr. 33), Versetzung, unterwertige Beschäftigung, Zumutbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Nach Wegfall der Arbeitsplätze in der analogen Fernsprechvermittlung kann die Deutsche Telekom AG aufgrund des Rationalisierungs TV Nr. 33 Mitarbeitern bis zur Vermittlung auf einen dauerhaften Arbeitsplatz Tätigkeiten zuweisen, die im Verhältnis zur Lohngruppe unterwertig sind. Für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer kann sich die Anwendbarkeit des Rationalisierungs TV Nr. 33 aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ergeben oder aus der gesetzlichen Geltung von Betriebsnormen gemäß § 3 Abs. 2 TVG.
Normenkette
BGB §§ 157, 315, 611; KSchG §§ 1-2; TVG § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 29.09.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1709 b/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.09.1998 wird zurückgewiesen.
Der Hilfsantrag sowie die Klagerweiterung werden abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 30.070,– DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob insbesondere der Tarifvertrag Nr. 33 auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ferner darüber, ob der Kläger nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der D… B…, gültig ab 01.03.1955, (TV Arb) sowie den sonstigen Tarifverträgen für die Arbeiter der D… B… zu beschäftigen ist, schließlich darüber, ob die seit dem 18.01.1998 andauernde Beschäftigung des Klägers in dem Ressort PMS rechtswidrig ist sowie – hilfsweise – darüber, ob mehrere Vorschriften des TV Nr. 33 nichtig sind.
Wegen des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.09.1998 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat das Feststellungs- und Leistungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D… B… T…, der früheren Arbeitgeberin des Klägers, in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses der Parteien eingetreten sei. Die bis zur Umwandlung auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge gälten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG bis zum Abschluß neuer Tarifverträge weiter, im Falle des Klägers unabhängig davon, ob kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Bezugnahme. Auch als tarifungebundener Arbeitnehmer müsse der Kläger die Tarifverträge als auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar hinnehmen, die die Beklagte als neue Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des gesetzlichen Überganges angewandt oder später abgeschlossen habe, so den Tarifvertrag Nr. 33; denn Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers mit der D… B… sei es gewesen, daß die Bestimmungen aller Tarifverträge für die Arbeiter der D… B… und ihrer Rechtsnachfolger als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart gegolten hätten. Der TV Nr. 33 sei einschlägig, so daß die Versetzung des Klägers in die Aufgabengruppe PMS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 TV Nr. 33 in Betracht gekommen sei. Diese Regelung verstoße nicht gegen vorrangiges Gesetzesrecht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Er trägt vor:
Das erstinstanzliche Urteil habe sowohl den Sachverhalt als auch die sich hieraus ergebende Rechtslage verkannt. Sein Arbeitsvertrag beziehe sich ausschließlich und nur auf Tarifverträge für die Arbeiter der D… B…. Es mangele vorliegend sowohl an einer Tarifbindung als auch an einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Anwendung weiterer Tarifverträge jenseits des in der Klagschrift angegebenen Zeitpunktes. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei es für die Vertragsparteien nicht absehbar gewesen, daß der Fernmeldebereich der D… B… in die Form einer Aktiengesellschaft übergehen würde, einschließlich der sich hieraus gegenwärtig ergebenden Folgen. Wäre dies aber der Fall gewesen, so könne der Kläger verbindlich erklären, daß die D… B… für den Arbeitnehmer in Konkurrenz zu Firmen wie S…, S… -E…-L… oder T… und N… getreten wäre. Als möglicherweise zukünftiges gewerbliches Unternehmen ohne die entsprechenden arbeits- und tarifvertraglichen Garantien hätte die D… B… mit ihren erheblich ungünstigeren Einkommensmöglichkeiten schwerlich am damaligen Arbeitsmarkt bestehen können. Es sei daher fraglich, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten überhaupt zustande gekommen wäre. Jedenfalls hätte der Kläger bei entsprechender Vorhersehbarkeit auf eine Vertragsklausel bestanden, die im Arbeitsverhältnis seine Interessen gewahrt bzw. mögliche Veränderungen auf eine einvernehmlich Basis gestellt hätte. Bei der Privatisierung und Aufteilung der ehemaligen Behörde handele es sich um eine partielle Gesamtrechtsnachfolge im Wege d...