Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 29.09.1998; Aktenzeichen 3 Ca 1754 b/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Lübeck vom 29.09.1998 wird zurückgewiesen.
Der Hilfsantrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 25.380,– DM
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob insbesondere der Tarifvertrag Nr. 33 auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ferner darüber, ob der Kläger nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der D. B. (TV Arb), gültig ab 01.03.1955, sowie den sonstigen Tarifverträgen für die Arbeiter der D. B. zu beschäftigen ist, schließlich darüber, ob die seit dem 18.01.1998 andauernde Beschäftigung des Klägers in dem Ressort PMS rechtswidrig ist sowie – hilfsweise – darüber, ob mehrere Vorschriften des TV Nr. 33 nichtig sind.
Wegen des Sach- und Streitstandes I. Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.09.1998 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat das Feststellungs- und Leistungsbegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D. B. T., der früheren Arbeitgeberin des Klägers, in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses der Parteien eingetreten sei. Die bis zur Umwandlung auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge gälten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 PostPersRG bis zum Abschluß neuer Tarifverträge weiter, im Falle des Klägers unabhängig davon, ob kraft Tarifbindung oder einzelvertraglicher Bezugnahme. Auch als tarifungebundener Arbeitnehmer müsse der Kläger die Tarifverträge als auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar hinnehmen, die die Beklagte als neue Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des gesetzlichen Überganges angewandt oder später abgeschlossen habe, so den Tarifvertrag Nr. 33; denn Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers mit der D. B. sei es gewesen, daß die Bestimmungen aller Tarifverträge für die Arbeiter der D. B. und ihrer Rechtsnachfolger als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart gegolten hätten. Der TV Nr. 33 sei einschlägig, so daß die Versetzung des Klägers in die Aufgabengruppe PMS gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 TV Nr. 33 in Betracht gekommen sei. Diese Regelung verstoße nicht gegen vorrangiges Gesetzesrecht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Er trägt vor:
Das erstinstanzliche Urteil habe sowohl den Sachverhalt als auch die sich hieraus ergebende Rechtslage verkannt. Sein Arbeitsvertrag beziehe sich ausschließlich und nur auf Tarifverträge für die Arbeiter der D. B. Es mangele vorliegend sowohl an einer Tarifbindung als auch an einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Anwendung weiterer Tarifverträge jenseits des in der Klagschrift angegebenen Zeitpunktes. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei es für die Vertragsparteien nicht absehbar gewesen, daß der Fernmeldebereich der D. B. in die Form einer Aktiengesellschaft übergehen würde, einschließlich der sich hieraus gegenwärtig ergebenden Folgen. Wäre dies aber der Fall gewesen, so könne der Kläger verbindlich erklären, daß die D. B. für den Arbeitnehmer in Konkurrenz zu Firmen wie S., S.-E.-L. oder T. und N. getreten wäre. Als möglicherweise zukünftiges gewerbliches Unternehmen ohne die entsprechenden arbeits- und tarifvertraglichen Garantien hätte die D. B. mit ihren erheblich ungünstigeren Einkommensmöglichkeiten schwerlich am damaligen Arbeitsmarkt bestehen können. Es sei daher fraglich, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten überhaupt zustande gekommen wäre. Jedenfalls hätte der Kläger bei entsprechender Vorhersehbarkeit auf eine Vertragsklausel bestanden, die im Arbeitsverhältnis seine Interessen gewahrt bzw. mögliche Veränderungen auf eine einvernehmlich Basis gestellt hätte. Bei der Privatisierung und Aufteilung der ehemaligen Behörde handele es sich um eine partielle Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Betriebsaufspaltung. Die Rechtsnachfolge erstrecke sich folglich nur auf den Anteil der D. B. T. Eine Rechtsnachfolge im Sinne von § 3 Abs. 1 TVG auf die Gesamtbehörde D. B. könne vorliegend nicht konstruiert werden. Der Gesetzgeber habe den Aktiengesellschaften Beschränkungen für den Abschluß von Tarifverträgen auferlegt. Der Abschluß von Manteltarifverträgen obliege auch künftig nicht einfach den einzelnen Aktiengesellschaften, sondern der Bundesanstalt für P. und T. D. B. im Einvernehmen mit den Unternehmen – §§ 3 Abs. 2 Nr. 4; 14 Abs. 1 Bundesanstalt Postgesetz i. V. m. § 23 Abs. 2 PostPersRG –. Die Rechtsnachfolge der Beklagten erstrecke sich ausschließlich auf den ihr durch Gesetz zugewiesenen Bereich der D. B. T. und, wenn überhaupt, der von dieser selbst mitbegründeten Tarifverträge. Die Tarifverträge der Beklagten seien daher nicht die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tar...