Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltung von Überstunden durch bezahlte Freizeit gem. § 4 RTV Betonsteingewerbe Nord-West-Deutschlands. betriebliche Übung – Gegenstand. Überstunden und betriebliche Übung. betriebliche Übung und ihre Beendigung
Normenkette
§ 4 RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe Nord-West-Deutschlands
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 17.11.1000; Aktenzeichen 3 Ca 1057 a/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17. November 1999 – 3 Ca 1057 a/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die durch die Beklagte erfolgte Verrechnung von Freistellungstagen mit Mehrarbeit aus dem Jahre 1998.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einem Stundenlohn von zuletzt 24,52 DM brutto bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Die Arbeitsvertragsparteien sind Mitglieder des den Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden im Betonsteingewerbe Nord-West-Deutschland vom 14. September 1993 abgeschlossen habenden Tarifpartner.
§ 4 Ziffer 6 RTV bestimmt: „Im gegenseitigen Einvernehmen können die Überstunden (Mehrarbeit) ganz oder teilweise innerhalb von drei zusammenhängenden Monaten auch in bezahlter Freizeit abgegolten werden. Die Zuschläge sind in jedem Falle in Geld zu vergüten.”
Am 20. März 1998 war der Kläger in der Zeit von 6:48 Uhr bis 8:34 Uhr im Betrieb anwesend und hat in dieser Zeit Betriebsratsarbeit erledigt; für diese Zeit hat ihm die Beklagte aufgrund eines gerichtlichen Teilvergleichs vom 24. August 1998 Vergütung gezahlt. Um 8:34 Uhr wurde der Kläger von der Beklagten aufgefordert, Mehrarbeitsstunden in Freizeit abzugelten. Der Kläger stempelte daraufhin aus und fuhr nach Hause. Er erhielt für diesen Tag weitere 6,03 Stunden bezahlt; gleichzeitig wurde sein Stundenkonto entsprechend gekürzt.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Beklagte sich nicht auf § 4 Ziff. 6 RTV berufen könne, denn das dort vorausgesetzte gegenseitige Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien, dass die Überstunden ganz oder teilweise in bezahlter Freizeit abgegolten werden sollten, fehle. Zwar habe die Beklagte Mehrarbeit innerhalb eines Monats in bezahlter Freizeit abgegolten und er, der Kläger, sei damit auch einverstanden gewesen. Mit der Änderung der Handhabung seit 1996, dass nunmehr innerhalb von bis zu drei Monaten Mehrarbeit in bezahlter Freizeit abgegolten werden, sei er aber nicht einverstanden. Er könne daher nunmehr Abgeltung der Mehrarbeitsstunden, die zwischenzeitlich mehr als drei Monate zurücklägen, in Geld verlangen, hilfsweise entsprechende Erhöhung seines Überstundenkontos.
Der Kläger hatte im Verfahren 4 Sa 530/98 darauf hingewiesen, dass über ein gleichgelagertes Verhalten der Beklagten aus August 1996, Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster – 3b Ca 2632/96 –, in zweiter Instanz zu entscheiden sei. Das Verfahren sei vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 4 Sa 283/97 anhängig, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein betreffe einen gleichgelagerten Sachverhalt und die gleiche Rechtsfrage, so dass angeregt werde, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oben angeführten Streit vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein auszusetzen. Das Arbeitsgericht hat alsdann den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11. September 1997 bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorgreiflichen Verfahrens 3b Ca 2632/96 ausgesetzt. Die Klage im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Neumünster 3b (2d) Ca 2632/96 wurde abgewiesen; die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zurückgewiesen (Urt. v. 19. Februar 1998 – 4 Sa 283/97 –). Auch im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit dem Aktenzeichen 4 Sa 530/98 war durch Urteil vom 15. Juli 1999 die Klage in Bezug auf die Frage des Gutschreibens von Stunden auf das Überstundenkonto des Klägers abgewiesen. Dieses Verfahren wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28. Oktober 1998 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorgreiflichen Verfahrens gleichen Rubrums – 3 Ca 1330 a/97 – (4 Sa 530/98) ausgesetzt. Auf den Antrag der Parteien hat das Arbeitsgericht Kammertermin anberaumt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger 149,66 DM brutto zzgl. 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 16. April 1998 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem Stundenkonto des Klägers 6,03 Stunden hinzuzuschreiben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte war der Auffassung, sie sei zur Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch bezahlte Freistellung auch entgegen dem nunmehr erklärten Willen des Klägers berechtigt gewesen und berief sich hierzu auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1999 – 4 Sa 530/98 –. Das gegenseit...