Entscheidungsstichwort (Thema)
Benachteiligungsverbot. Belästigung. Keine Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG durch Aufforderung zum Besuch eines Sprachkurses
Leitsatz (amtlich)
Die an einen Arbeitnehmer, der nicht deutscher „Muttersprachler” ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine Belästigung im Sinne
Normenkette
AGG §§ 1, 3 Abs. 3, §§ 7, 15
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 12.03.2009; Aktenzeichen 2 Ca 690 e/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 12.03.2009 – 2 Ca 690 e/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.
Die Klägerin ist am …1951 im ehemaligen Jugoslawien geboren. Ihre Muttersprache ist Kroatisch. Sie ist als Reinigungskraft und Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad der Beklagten tätig. Zunächst arbeitete sie vom 18.06.1985 bis 31.12.1990 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten. Nach einer einjährigen Unterbrechung trat sie am 01.01.1992 erneut als „Arbeiterin” in die Dienste des Rechtsvorgängers der Beklagten. Seit vielen Jahren verfügt die Klägerin über die Kassenbefugnis in dem Schwimmbad.
Mit Schreiben vom 18.05.2006 (Anlage K 2 = Bl. 10 d. A.) forderte der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„… aufgrund Ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse kommt es immer wieder zu Problemen in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden. Es ist nicht möglich, Sie aufgabengerecht einzusetzen, wenn Sie Sachverhalte nicht verstehen, geschweige denn deuten können.”
Mit Schreiben vom 22.06.2006 wiederholte die Beklagte die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen. Mit Schreiben ihres sie in der ersten Instanz vertretenden Prozessbevollmächtigten vom 25.10.2006 wies die Klägerin darauf hin, dass hierin eine Diskriminierung auf Grund ihrer Nationalität liege. Sie forderte die Beklagte auf, die entsprechende Anweisung zurückzunehmen.
Ab der zweiten Hälfte August 2006 war die Klägerin fast durchgehend bis Mitte Oktober 2007 arbeitsunfähig krank. Nachdem die Klägerin ihre Arbeit wieder aufgenommen hatte, übersandte die Beklagte ihr eine mit dem Datum 17.08.2006 versehene Abmahnung mit einem Zusatz vom 19.07.2007 (Anlage K 4 = Bl. 13 f. d. A.). Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2007 (Anlage K 5 = Bl. 15 f. d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und zum Widerruf der in ihr enthaltenen Äußerungen auf. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 31.01.2008 (Anlage K 6 = Bl. 17 d. A.) mit, dass sie die Abmahnung am selben Tag aus der Personalakte der Klägerin entfernt habe. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Ihre Mandantin ist nicht nur Reinigungskraft im Hallenbad, sondern gleichermaßen Kassen- und Servicekraft am Empfang des Hallenbades der K. P. GmbH. Dass sie deshalb in der Lage sein muss, sich auf Deutsch zu verständigen, liegt auf der Hand. Das Problem liegt darin, dass Frau Kr. – im Unterschied zu früher – ihre Sprachkompetenz in einem Umfang verloren hat, dass die erforderliche Verständigung mit Badegästen nicht mehr ausreichend gesichert ist. Auch die Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen ist durch die Sprachproblematik der Frau Kr. gefährdet.
…
Wir sind weiterhin der Meinung, dass diese sprachliche Verständigungsfähigkeit Grundvoraussetzung des Arbeitsplatzes Ihrer Mandantin ist. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass sie sich auch um die erforderlichen Deutschkenntnisse zu bemühen hat.
…
Vielleicht können Sie, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, auch unabhängig von juristischen Kategorien Ihrer Mandantin klar machen, dass ihr Arbeitgeber an einer gütlichen und gleichzeitig den Unternehmenszielen dienenden Problemlösung interessiert ist. Dies würde bedeuten, dass Frau Kr. schlicht ihre Resistenz gegenüber der Sprache des Landes aufgibt, in dem sie sich seit mehr als 25 Jahren aufhält. Wie wir dies hinbekommen, wissen wir bisher nicht. Wir hoffen aber auf eine entsprechende Kooperativität Ihrer Mandantin.”
Mit Schreiben vom 31.03.2008 (Anlage K 7 = Bl. 19 f. d. A.) forderte die Klägerin daraufhin die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000,00 EUR wegen Diskriminierung auf.
Mit ihrer am 30.04.2008 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin diesen Entschädigungsanspruch weiter. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte diskriminiere sie bewusst wegen ihrer Rasse und ethnischen Zugehörigkeit. Es habe keinen Grund gegeben, sie zum Besuch eines Sprachkurses zu zwingen. Sie, die Klägerin, habe die ihr übertragenen Aufgaben stets ausführen können. Die Beklagte könne keine konkreten, nachprüfbaren Vorfälle vortragen, die mit einer mangelnden Sprachkompetenz der Klägerin zu tun hätten. Aus der ...