Revision / zugelassen ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifrecht. BAT. Verw. Vorschrift Nr. 40.2.8 zu § 40 BBesG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verwaltungsvorschrift Nr. 40.2.8 zu § 40 BBesG ist gemäß § 29 BAT a. F. gültiges Tarifrecht

 

Normenkette

BAT § 29; BBesG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 15.09.1982; Aktenzeichen 4c Ca 1731/82)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.9.1982 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.385,56 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Angestellte beim Finanzamt Rendsburg des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin wird nach Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT vergütet.

Die Klägerin ist geschieden und lebt mit ihrer am 15.6.1962 geborenen Tochter Evelin zusammen. Für diese erhält sie Kindergeld in Höhe von 50,– DM monatlich. Weiterhin wird für Evelin monatlich 180,– DM Unterhalt geleistet. Bis Juni 1981 einschließlich erhielt Evelin zudem Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 204,– DM monatlich. Im Juli 1981 erhielt Evelin keine BAföG-Leistungen. Ab August 1981 erhält sie monatlich 368,– DM Ausbildungsvergütung.

Bis zum 15.9.1981 zahlte das beklagte Land an die Klägerin gemäß §§ 29 BAT i. V. m. 40 Abs. 1 und 4 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Ortszuschlag nach Stufe 1 zuzüglich den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und 3 (kindbezogener Ortszuschlag). Am 15.9.1981 zahlte das beklagte Land an die Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1.1.1981 bis zum 15.9.1981 den Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Ortszuschlag und Ortszuschlag nach Stufe 2 und sodann ab 15.9.1981 fortlaufend bis März 1982 einschließlich den vollen Ortszuschlag nach Stufe 2.

§ 40 BBesG lautet:

Absatz 1:

Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Beamten, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Geschiedene, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

Absatz 2:

Zur Stufe 2 gehören

  1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
  2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
  3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten und Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
  4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Beamte, Richte oder Soldat sie auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.

Die Verwaltungsvorschriften Nr. 40.2.8 zu § 40 BBesG lauten wie folgt (GMBl. 1980 Seite 13 ff.):

„Die gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ob der Beamte eine sittliche Pflicht zur Unterhaltsleistung hat, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Für die Beurteilung beider Fragen ist es auch von Bedeutung, ob dem Unterstützten eigene Mittel für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (laufende Einnahmen gleich welcher Art, z. B. auch Ausbildungsvergütungen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Einnahmen aus Vermögen), oder der Lebensunterhalt des Unterstützten ganz oder überwiegend aus anderen Mitteln bestritten werden kann. Inwieweit solche Mittel der Gewährung des Ortszuschlages der Stufe 2 nicht entgegenstehen, kann angesichts der Unterschiede in den örtlichen und persönlichen Verhältnissen nicht einheitlich für alle Fälle festgelegt werden. In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß Mittel für den Lebensunterhalt des Unterstützten von insgesamt nicht mehr als 360,– DM monatlich grundsätzlich nicht der Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 entgegenstehen. Hat der Beamte mehrere Personen aufgenommen, so gilt dieser Richtsatz für jede Person gesondert. Für Kinder für die dem Beamten Kindergeld oder eine entsprechende Leistung und Kinderanteile im Ortszuschlag gewährt werden, tritt an die Stelle des Betrages von 360,– DM ein Betrag von 210,– DM. Für Kinder, für die nur Kinderanteile im Ortszuschlag gewährt werden, tritt an die Stelle des Betrages von 360,– DM ein Betrag von 260,– DM.”

Mit Einschreiben vom 12.3.1982 forderte das beklagte Land den angeblich überzahlten Ortszuschlag in Höhe von 1.452,82 DM von der Klägerin zurück, erklärte die Aufrechnung mit der monatlichen Vergütung und behielt ab Mai (so die Klägerin) oder April 1982 (so das beklagte Land) monatlich 50,– DM von der Vergütung der Klägerin ein. Inzwischen hat das Land den Rückford...

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