Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 10.09.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1533/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.09.1998 – 1 Ca 1533/98 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 73.309,99 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen
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10.000,00 DM seit dem 01.06.1998 |
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10.000,00 DM seit dem 01.07.1998 |
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7.032,81 DM seit dem 01.08.1998 |
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10.000,00 DM seit dem 01.09.1998 |
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10.000,00 DM seit dem 01.10.1998 |
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10.000,00 DM seit dem 01.11.1998 |
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8.328,18 DM seit dem 01.12.1998 |
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7.949,00 DM seit dem 01.01.1999 |
auf den sich jeweils ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.02. zum 31.05.1999 nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 103.309,99 DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 18.05.1998 zum 31.08.1998 rechtswirksam ist, und insoweit darüber, ob die Klägerin als Handelsvertreterin oder Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig gewesen ist, ferner darüber, ob die Klägerin für die Monate Mai bis Dezember 1998 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 73.309,99 DM nebst 4 % Zinsen gegen die Beklagte hat, schließlich darüber, ob die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 10.02. zum 31.05.1999 wirksam ist.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.09.1998 – 1 Ca 1533/98 – nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin mit der Begründung entsprochen, daß für die Klage der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei; zwischen den Parteien habe bei einer Gesamtschau aller Umstände bei Ausspruch der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestanden, kein Handelsvertreterverhältnis; die persönliche Abhängigkeit der Klägerin sei dadurch begründet, daß sie hinsichtlich den von ihr angeworbenen Mitarbeitern keinerlei disziplinarische Befugnisse habe, vielmehr das Recht zur Abmahnung und Kündigung ausschließlich bei der Beklagten als deren Vertragspartner liege; der Aufbau eines eigenen Unterbaus sei der Klägerin allein nicht möglich; deutlich werde die Abhängigkeit auch daran, daß die Klägerin im Jahre 1998 überhaupt keine Provision aus eigener Vermittlungstätigkeit mehr erzielt habe, sondern ihren Verdienst allein aus Beteiligungen an den Provisionen der ihr zugeordneten Vertreter erhalten habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Sie trägt vor:
Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht der Ansicht, daß die Klägerin als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig gewesen sei. Alle für die Beklagten im Außendienst tätigen Vermittler, mithin auch die Klägerin, übten ausweislich des mit ihnen geschlossenen Partnerschaftsvertrages sowie des ergänzenden Vertragsnachtrages ihre Vermittlungstätigkeit für die Beklagte gemäß den §§ 84 Abs. 1, 92 HGB i. V. m. § 43 VVG aus. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Klägerin als selbständige Versicherungsvertreterin im Sinne dieser Vorschriften tätig gewesen. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes seien daher nicht anzuwenden; das Vertragsverhältnis sei rechtswirksam zum 31.08.1998 beendet worden; der Klägerin stehe folglich kein Anspruch auf Arbeitsentgelt weder für die Zeit vor dem 31.08. noch danach zu. Das Arbeitsgericht habe die als maßgeblich erachteten Merkmale, namentlich Weisungsfreiheit, den freien Einsatz der Arbeitskraft, das eigene Unternehmen und das eigene Unternehmerrisiko, rechtsfehlerhaft geprüft. Dem Arbeitsgericht sei die Auslegung des „Vermittlungsbegriffes” im Sinne von § 84 Satz 1 HGB offensichtlich fremd. Die Klägerin, die gemäß Partnerschafts- und Nachtrag zum Partnerschaftsvertrag in vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten gestanden habe, sei, wie auch die übrigen in dem Strukturvertrieb tätigen Vermittler, als Untervertreter für die Beklagte in das Versicherungs-Vermittlungsgeschäft vertraglich eingebunden gewesen – § 84 Abs. 3 HGB –. Die insoweit erforderliche Einwirkung auf den Kunden bedürfe keiner persönlichen Mitwirkung beim Abschluß; eine mittelbare Einwirkung reiche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr aus, wenn sie durch ein mittelbar betriebenes Bemühen um konkrete Geschäfte gekennzeichnet sei und der Vermittler in seinem wirtschaftlichen Erscheinungsbild dem eines echten Generalvertreters mit eigenem Untervertreterstab nahe komme. Die Klägerin habe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts während der gesamten Laufzeit des Vertrages mit den Leistungen, für die sie Beteiligungsprovisionen erhalten habe, nämlich die Anwerbung, Betreuung, Überwachung, Schulung und Verwaltung der ihr organisatorisch n...