Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 14.02.2001; Aktenzeichen 4 Ca 1556 c/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 2 AZR 498/02)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. – 3. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.02.2001 teilweise geändert. Die Beklagten zu 1. – 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.297,64 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 48,7 %, die Beklagten zu 51,3 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 92,7 %, die Beklagten zu 7,3 %.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.729,50 DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten gemäß Schreiben vom 22.09.2000 zum 28.02.2001 beendet worden ist, ob das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen ist, ferner über Vergütungsansprüche der Klägerin.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.02.2001 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren hinsichtlich der Kündigungen vom 04.04. sowie 31.08.2000 entsprochen, nicht dagegen hinsichtlich der Kündigung vom 22.09.2000, die aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt sei, weil die Beklagte die gesamte Buchhaltung aus dem Betrieb in M. nach H. verlagert habe. Die Voraussetzungen der §§ 9, 10 KSchG seien nicht gegeben. Dem Zahlungsbegehren hat das Arbeitsgericht in Höhe von 4.127,– DM brutto hinsichtlich restlicher Verdienste aus den Monaten September und Oktober 2000 entsprochen sowie in Höhe von 806,50 DM brutto für den halben Monat Januar 2001. Ansprüche der Klägerin auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld für die Jahre 1997 bis 2000 seien nicht gegeben.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Sie trägt vor: Die Kündigung vom 22.09.2000 sei unwirksam. Ein Kündigungsgrund sei nicht gegeben, denn die Klägerin könne in dem Betrieb in M. weiter beschäftigt werden und außerdem sei der Betriebsrat zu dieser Kündigung nicht angehört worden. Dabei sei zu beachten, dass das Kündigungsschreiben vom 22.09., da der Klägerin ein Arbeitsplatz in H. angeboten werde, inhaltlich eine Änderungskündigung sei. Der Auflösungsanspruch gemäß den §§ 9, 10 KSchG sei aufgrund des Verhaltens des Geschäftsführers der Beklagten gegeben.

Für den Monat Februar stehe der Klägerin restliche Vergütung

in Höhe von

1.546,– DM brutto

zu, ferner Urlaubsgeld aus den Jahren 1998 – 2000

in Höhe von

2.700,– DM brutto,

schließlich Weihnachtsgeld aus den Jahren 1997 – 1999

in Höhe von

1.350,– DM brutto.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.02.2001, zugestellt am 02.04.2001, Akz. 4 Ca 1556 c/00,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 22.09.2000 nicht aufgelöst worden ist.
  2. das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß §§ 9, 10 KSchG mit Ablauf des 28.02.2001 rückwirkend aufzulösen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von wenigstens 20.000,– DM nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit Rechtskraft des Abfindungsurteils zu verurteilen.
  3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 5.596,– DM nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie tragen vor: Die Kündigung vom 22.09.2000 sei, nachdem die Buchhaltung in den Betrieb in H… verlegt worden sei, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. Die Gehaltsansprüche der Klägerin seien erfüllt, Ansprüche auf Weihn-achts- sowie Urlaubsgeld seien nicht gegeben.

Im Wege der Anschlussberufung beantragen die Beklagten zu 1 – 3,

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14.02.2001 insoweit abzuändern, als es die Beklagten verurteilt, an die Klägerin DM 4.127,– nebst 4 % Zinsen seit dem 27.11.2000 und DM 806,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 14.02.2001 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen. Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet, die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 – 3 ist begründet. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1 gemäß Schreiben v...

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