Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelvertretung. Gesamtvertretung. Befristung. Lehrer. Mitbestimmung. Mitbestimmung Personalrat Schleswig-Holstein. Befristungsabrede
Leitsatz (amtlich)
§ 51 MBG Schleswig-Holstein begründet kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Befristungsabrede eines Arbeitsverhältnisses.
Normenkette
MBG Schleswig-Holstein § 51; TzBfG § 14 I S. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 03.12.2009; Aktenzeichen ö.D. 4 Ca 1422 b/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 03.12.2008 – öD 4 Ca 1422 b/08 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Das beklagte Land beschäftigte den 1954 geborenen Kläger auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit den Aufgaben eines Realschullehrers bzw. Grund- und Hauptschullehrers.
Einen ersten befristeten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien unter dem 11.08.2006 (Bl. 10 d.A.). Das beklagte Land beschäftigte den Kläger nach Maßgabe dieses Arbeitsvertrages ab dem 21.08.2006 als vollbeschäftigten Angestellten mit den Aufgaben eines Realschullehrers befristet bis zum 31.07.2007. Im Arbeitsvertrag heißt es in § 1 Abs. 2, die Einstellung erfolge aufgrund der befristeten Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung einer oder mehrerer Lehrkräfte. Im Anschluss daran schlossen die Parteien unter dem 30.07./ 07.08.2007 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 (Bl. 11, 12 d.A.), wobei die Einstellung ausweislich des Arbeitsvertrages vertretungsweise für die Elternzeit der Lehrkraft W. erfolgte und das beklagte Land den Kläger mit den Aufgaben eines Grund- und Hauptschullehrers mit einer regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 25 Stunden beschäftigte.
Unter dem 18.02.2008 vereinbarte das beklagte Land mit dem Kläger einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 18.02.2008 bis 19.03.2008, und zwar teilzeitbeschäftigt mit den Aufgaben eines Realschullehrers und einer regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 13,5 Stunden. In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages heißt es, die Einstellung erfolge zur Vertretung der kranken Lehrkraft K.P. der Realschule im Schulzentrum in A. im Rahmen der zugewiesenen Mittel zur Vermeidung von Unterrichtsausfall (Vertretungsfonds). Unter dem 14./19.03.2008 schlossen die Parteien zu diesem Arbeitsvertrag einen Änderungsvertrag mit der Maßgabe, dass der befristete Arbeitsvertrag einvernehmlich bis zum 30.04.2008 verlängert wurde, wobei es in § 1 Satz 2 des Änderungsvertrages heißt, die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrages erfolge zur Vertretung der erkrankten Lehrkraft S.-H. der Realschule im Schulzentrum in A. im Rahmen der zugewiesenen Mittel zur Vermeidung von Unterrichtsausfall (Vertretungsfonds).
Unter dem 29.04.2008 vereinbarten die Parteien einen weiteren – nunmehr streitgegenständlichen – Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 18.02.2008, mit dem sie den bis zum 30.04.2008 befristeten Arbeitsvertrag einvernehmlich bis zum 18.07.2008 verlängerten, wobei sie ein Pflichtstundensoll in Höhe von insgesamt 10,5 Wochenstunden vereinbarten. Zur Begründung der befristeten Verlängerung heißt es in § 1 Satz 2 des Änderungsvertrages, die Verlängerung erfolge zur Vertretung der erkrankten Lehrkraft S.-H. der Realschule im Schulzentrum in A. im Rahmen der zugewiesenen Mittel zur Vermeidung von Unterrichtsausfall (Vertretungsfond). Mit beim Bezirkspersonalrat am 30.04.2008 eingegangenen Schreiben hörte das beklagte Land durch das Schulamt des Kreises S. den Bezirkspersonalrat zu dieser beabsichtigten befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrages des Klägers an, wobei der Bezirkspersonalrat am 30.04.2004 erklärte, gegen die beabsichtigte Personalmaßnahme keine Bedenken zu haben.
An der Realschule im Schulzentrum in A. waren in der Zeit vom 18.02.2008 bis 18.07.2008 insgesamt 28 Wochenplanstunden Französisch vorgesehen. Der Kläger deckte von diesem Bedarf insgesamt 11 Wochenstunden ab. Eine andere Stammkraft unterrichtete in diesem Zeitraum 7 Stunden und eine weitere Lehrkraft 6 Stunden Französisch. Die fehlenden 4 Stunden deckte die Schule durch die Zusammenlegung von zwei zehnten Klassen ab. Die Lehrkraft P., zu deren Vertretung der Kläger zunächst befristet eingestellt worden war, ist eine Französisch-Lehrerin. Auch die bereits im Dezember 2007 erkrankte Lehrkraft S.-H., zu deren Vertretung der befristete Arbeitsvertrag des Klägers bis zum 18.07.2008 insgesamt zweimal verlängert wurde, unterrichtet an der Schule Französisch.
Neben diesen befristeten Arbeitsverträgen schloss der Kläger mit dem beklagten Land im Jahre 2008 noch weitere befristete Arbeitsverträge, und zwar für einen Einsatz als Realschullehrer im Bereich des Schulamtes B.S. Das beklagte Land vereinbarte insoweit...