Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. Börtebootführer. Zusatzversorgungstarifvertrag
Normenkette
GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 31.05.1995; Aktenzeichen 2c Ca 420/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 31. Mai 1995 – 2c Ca 420/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
…
Tatbestand
Der Kläger begehrt Feststellung der Verpflichtung der beklagten Gemeinde, ihn bei der VBL zu versichern.
Der Kläger ist nicht tarifgebunden. Er ist als Bootsführer eines Börtebootes nur während der Saison für die beklagte Gemeinde tätig. Als Eigentümer des Börtebootes verchartert er dieses zugleich während des Einsatzes an die Beklagte. Die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Bootscharter und seine Tagesvergütung für den Einsatz als Bootsführer werden jeweils durch den Bade- und Verkehrsausschuß der Beklagten festgelegt. Die Bootscharter betrug im Jahr 1995 in der Vorsaison 183,75 DM und in der Hauptsaison 281,40 DM. Die an den Kläger zu zahlende Vergütung belief sich im Jahr 1995 auf 93,53 DM bzw. 146,58 DM je Einsatztag. Der Kläger hat bis 1995 jährlich etwa 40.000,– DM brutto aus der an ihn gezahlten Bootscharter erlöst. Der zeitliche Umfang des Einsatzes des Klägers in der Vorsaison und Hauptsaison ist streitig.
Das Landesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 14. März 1986 – 6(3) Sa 103/85 – festgestellt, daß zwischen den Parteien in der Sommersaison 1984 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (Kopie des Urteils Bl. 10–29 d.A.).
Nach dem unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils versichert die beklagte Gemeinde lediglich die Bootsführer des Gemeindebootes bei der VBL, nicht hingegen die Führer und Mitfahrer von Börtebooten. Außerdem versicherte die Beklagte den Mitarbeiter K. in der Zeit vom 15. März bis 31. Dezember 1967.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, ihn bei der VBL zu versichern.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die beklagte Gemeinde verpflichtet ist, den Kläger zusätzlich bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern, ferner festzustellen, daß diese Verpflichtung der beklagten Gemeinde auch für die Vergangenheit gilt, soweit die Ansprüche des Klägers hierauf noch nicht verjährt sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Versorgungstarifvertrag komme als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies wie folgt begründet:
Der Kläger habe keinen Anspruch aus dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe, da der Kläger nicht tarifgebunden sei. Es verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern nicht die Leistungen zu gewähren, die tarifgebundene Arbeitnehmer aus einem Tarifvertrag fordern könnten. Auf eine Außenseiterklausel habe der Kläger sich nicht berufen.
Der Kläger könne auch keine Zusatzversorgung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz fordern. Dem Mitarbeiter M. sei diese erst bei Eintritt in die Gewerkschaft gewährt worden. Zudem sei der Mitarbeiter M. auf dem Frachtboot eingesetzt. Es liege ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor. Die Bootsführer des Gemeindebootes seien ganzjährig beschäftigt und auch – wie auch der Mitarbeiter T. – im Küstenschutz eingesetzt. Darüber hinaus wende die Beklagte seit dem 1. April 1991 auf das Frachtboot den BAT bzw. BMT-G an. Bei der Zusatzversorgung des Mitarbeiters K. handele es sich offensichtlich um ein Versehen.
Gegen dieses ihm am 20. Juli 1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. August 1995 Berufung eingelegt und die Berufung am 13. September 1995 begründet.
Der Kläger beruft sich auch im Berufungsrechtszuge auf den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Er sei Angestellter der Gemeinde. Das Arbeitsgericht habe bei seinem Argument, die Tarifverträge seien wegen mangelnder Tarifbindung nicht anwendbar, seine, des Klägers, besondere Situation außer Acht gelassen. Er, der Kläger, sei Mitglied der Kooperation der Bootseigner der Börte e.V. in Helgoland. Der Börte obliege das Aus- und Einbooten der Passagiere, die mit Seebäderschiffen anreisten. In der Vor- und Nachsaison führen die Schiffe nach Bedarf. Ferner habe zu seinen Aufgaben das Übersetzen der Gäste zur Düne und zurück gehört. Dieser Börtedienst sei historisch gewachsen. Daß kein förmlicher Anstellungsvertrag geschlossen worden sei, liege daran, daß er, der Kläger, und seine Kollegen ursprünglich als Fischer selbständig gewesen seien und die Börte nach und nach übernommen hätten. Ihr arbeitsrechtlicher Status sei von Anfang an schwer einzuordnen gewesen.
Unrichtig sei, daß die Beklagte lediglich Gewerkschaftsmitglieder mit der Zusatzversorgung versic...