Revision / Rechtsbeschwerde / Revisionsbeschwerde zugelassen nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
befristetes Arbeitsverhältnis. Probearbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitsverhältnis kann zum Zwecke der Erprobung wirksam befristet werden.
Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit während der Befristungszeit besteht dann, wenn die ordentliche Kündigung vereinbart ist
Normenkette
BGB §§ 620, 622
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Teilurteil vom 06.12.1982; Aktenzeichen 3b Ca 1467/82) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 6. Dezember 1982 – 3b Ca 1467/82 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger tragt die Kosten der Berufung.
Tatbestand
Die Parteien schlossen unter dem 7.4.1982 einen Arbeitsvertrag auf Probe. Im Arbeitsvertrag ist u. a. vereinbart:
„Herr S. wird vom 7.4.1982 bis 30.9.1982 als Verkaufsfahrer in der Firma W. eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf. Die Kündigungsfrist betragt für beide Teile 1 Monat zum Monatsende.”
Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte habe am 23.9.1982 das Arbeitsverhältnis zum 31.9.1982 gekündigt. Die Kündigungsfrist betrage jedoch einen Monat zum Monatsende. Darüber hinaus stehe ihm das Monatsgehalt für August in Höhe von 1.501,15 DM netto zu.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Kündigung vom 23. September 1982 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 1982 zu den unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht sowie
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.501,15 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 31. August 1982 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, mit Schreiben vom 22.9.1982 gekündigt zu haben; sie habe vielmehr dem Kläger mitgeteilt, daß das bestehende Probe-Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde.
Das Arbeitsgericht hat durch Teil-Urteil die Klage auf Feststellung, daß die Kündigung vom 23.9.1982 unwirksam sei und daß das Arbeitsverhältnis bis zum 31.10.1982 zu den unveränderten Arbeitsbedingungen fortbestehe, abgewiesen.
Gegen das ihm am 20. Dezember 1982 zugestellte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 6. Dezember 1982 – 3b Ca 1467/82 – richtet sich die am 19. Januar 1983 eingelegte und am 16. Februar 1983 begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger greift die Entscheidung des Arbeitsgerichts damit an, daß die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 23.9.1982 zum 30.9.1982 gekündigt habe. Er beruft sich darauf, daß deshalb die Vereinbarung der einmonatigen Kündigungsfrist zum Zuge käme.
Der Kläger beantragt,
das Teilurteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 6.12.1982 aufzuheben und dahingehend abzuändern, daß festgestellt wird, daß die Kündigung vom 23. September 1982 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 1982 zu den unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil damit, daß das Schreiben vom 22.9.1982 keine Kündigung beinhalte.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. Die Berufung konnte in der Sache aber keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht schließt sich unter Hinzufügung von Folgendem den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts gemäß § 543 ZPO an:
Bei dein Arbeitsverhältnis handelt es sich um ein wirksam bis zum 30.9.1982 befristetes Arbeitsverhältnis, weil es zum Zwecke der Erprobung abgeschlossen worden ist.
a) Arbeitsverhältnisse unterliegen, gleich anderen Schuldverhältnissen, dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. § 620 BGB regelt darüber hinaus ausdrücklich, daß Dienstverhältnisse mit dem Ablauf der Zeit enden, für die sie eingegangen sind (§ 620 Abs. 1 BGB). Das Prinzip der Vertragsfreiheit ist allerdings auf dem Gebiete des Arbeitsrechts auch im Hinblick auf die Befristungen seit langem eingeschränkt worden. Danach ist zwar die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, aber nur dann, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen (BAG Urteil vom 15.3.1966 in AP Nr. 28 zu § 620 BGB „Befristeter Arbeitsvertrag”). Danach muß ein besonderer Grund für die Befristung vorhanden sein, anderenfalls ist sie unwirksam (BAG Urteil vom 5.3.1970 in AP Nr. 34 zu § 620 BGB „Befristetes Arbeitsverhältnis” und Urteil vom 21.10.1954 in AP Nr. 1 zu § 620 BGB „Befristetes Arbeitsverhältnis”).
Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken der Entwicklung des Bestandsschutzes im Arbeitsrecht und der Verwirklichung des Sozialstaatsgedankens. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis ist das weitaus häufigere, es verleiht dem Arbeitnehmer eine größere Sicherheit seiner Existenzgrundlage und wird durch den Gesetzgeber mittels des besonderen Bestandsschutzes des Kündigungsschutzgesetzes bevorzugt. Daher hat sich die vom bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen...