Revision zugelassen ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rationalisierungsmaßnahmen. Rationalisierung
Leitsatz (amtlich)
Unter dem Gesichtspunkt, der Lohnsicherung des § 7 des TV über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 29.10.1981 kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, daß ihm trotz Vorliegens sachlicher Gründe für den Widerruf der Vorarbeiterbestellung die Vorarbeiterzulage weitergezahlt wird. Bei dem Widerruf der Vorarbeiter Zulage muß es sich dann aber um eine Rationalisierungsmaßnahme i. S. von §2 des TV handeln Eine derartige Maßnahme liegt nur vor, wenn sie zur Steigerung des wirtschaftlichen Erfolges durchgeführt wird und zur Einsparung menschlicher Arbeitskräfte führt. Von der Rationalisierungsmaßnahme muß eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern betroffen sein. Eine derartige Betroffenheit liegt nur dann vor, wenn diese Arbeitnehmer durch die Maßnahme wirtschaftliche Nachteile erleiden. Der Arbeitnehmer muß in seiner auf Fortzahlung der Vorhandwerkerzulage gerichteten Klage die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rationalisierungsnahme substantiiert darlegen und unter Beweis stellen.
Normenkette
§ 7 TV über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 29.10.1971
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 02.03.1983; Aktenzeichen 4b Ca 133/83) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 2. März 1983 – 4b Ca 133/83 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Ansprüche aus dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder zustehen.
Der 56-jährige Kläger ist seit 22.10.1945 beim Wasser- und Schiffahrtsamt in L. als Seezeichenmechaniker unter Einreihung in die Lohngruppe I MTB II beschäftigt und erhält eine monatliche Vergütung von 3.053,75 DM. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr. Die Beklagte bestellte dem Kläger mit Wirkung vom 1.12.1966 an zum Gruppenführer/Vorhandwerker und zahlte ihm hierfür nach § 3 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppen Verzeichnis zum MTB II eine Zulage von 12% des Monatstabellenlohnes der Stufe 4 seiner Lohngruppe. Die Beklagte hob mit Schreiben vom 23.12.1982 die Bestellung zum Vorhandwerker mit Wirkung zum 1.1.1983 auf und stellte mit Ablauf des 31.1.1983 die Zahlung der Vorhandwerkerzulage ein. Dagegen wandte sich der Kläger, weil er hierin einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 29.10.1971 sah. Der Kläger war hierzu der Ansicht, daß die Verlegung der Tonnenhalle von L. nach K., in der er gearbeitet hatte, eine Rationalisierungsmaßnahme darstellte.
Durch Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom November 1975 sind ab 1.1.1976 aus den 12 Wasser- und Schiffahrtsdirektionen sechs neu gebildet worden. Das Wasser- und Schiffahrtsamt Kiel wurde aufgelöst und dem Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Lübeck zugeordnet. Durch diese Ämterzusammenlegung kam es zu Änderungen in der Arbeitsorganisation. Das führte auch zur Verlagerung der Tonnenhalle von L. nach K.. Die Tätigkeiten des Klägers änderten sich dahin, daß er nicht mehr die Vorarbeitertätigkeit ausüben konnte. Solange die Tonnenhalle sich in L. befand, waren ihn dort vier Arbeitnehmer unterstellt, deren Arbeit er einzuteilen hatte und wobei er den Arbeitsablauf überwachen mußte.
Er verrichtete zwar weiter Aufgaben eines Seezeichenmechanikers, die von der Beklagten im Schriftsatz vom 7.2.1983 auf Seite 2 aufgeführten Tätigkeiten zu 1–3 erfuhren jedoch Einschränkungen; ob der Kläger nur noch Wracktonnen wartet und ob die Großtonnen allein in K. gewartet werden, ist in dem Zusammenhang zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger war der Ansicht, daß der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker unter die Bestimmungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 29.10.1971 falle und ihn die Zulage von 294,01 DM monatlich brutto über den 31.1.1983 hinaus weiter zu gewähren sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Widerruf der Bestellung zum Vorhandwerker unter die Bestimmungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 29.10.1971 fällt und die Zulage in Höhe von 294,01 DM monatlich brutto über den 31.01.1983 hinaus weiter zu gewähren ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte war der Ansicht, die Bestimmungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz seien nicht erfüllt. Ein Wechsel der Beschäftigung des Klägers sei nämlich nicht eingetreten. Allein der Wegfall der Vorhandwerkerzulage führe nicht zu einer Weiterbeschäftigung zu wesentlich veränderten Bedingungen. Selbst wenn aber ein Wech...