Revision / zugelassen nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereitschaftsvergütung. Ausgleich durch Freizeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Erzieherin in einem Heim kann wegen ihres Vergütungsanspruchs für geleistete Bereitschaftsstunden gemäß SR 2b Nr. 5 BAT nicht auf einen Zeitausgleich durch Freizeit in den Schulferien verwiesen werden, denn die Tarifvertragspartner haben den Freizeitausgleich innerhalb der Schulferien nur für freie Tage und den Urlaub vorgesehen – SR 2b Nr. 4, 8 – .
Normenkette
BAT § SR 2b Nr. 5; BAT § 15 I S. 2
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 31.08.1982; Aktenzeichen 2 Ca 428/82) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31.8.1982 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin war vom 1.10.1977 bis zum 30.9.1981 bei dem beklagten Land als Erzieherin in der staatlichen Internatsschule für Hörgeschädigte in S. beschäftigt. Von Januar bis Juni 1981 waren für die Klägerin nach den Dienstplänen Bereitschaftsdienste mit insgesamt 206 Stunden vorgesehen, die die Klägerin mit Ausnahme von 15,5 Bereitschaftsstunden abgeleistet hat, die während ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 16.2. bis 22.2. und vom 18.5. bis 24.5.1981 angesetzt waren.
Mit Schreiben vom 25.6.1981 forderte die Klägerin die Zahlung von Zeitzuschlägen für die Zeit von Januar bis Juni 1981; das beklagte Land hat die Zahlung von Überstundenvergütung abgelehnt.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die 206 geleisteten Bereitschaftsstunden müßten als 51,5 Arbeitsstunden bewertet werden, für die nach der Sonderregelung Überstundenvergütung zu zahlen sei; hieraus errechne sich ein Anspruch auf Überstundenvergütung in Höhe von 887,74 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 887,74 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.6.1982 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat vorgetragen: Da die Arbeit im Internat wegen der Schulferien notwendigerweise mehrere Monate im Jahr ruhe, sei es zulässig, die Arbeitszeit nach dem Durchschnitt eines Jahres zu berechnen. Die über 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit während der Schulwochen werde durch die über den tariflichen Urlaubsanspruch hinausgehende Freizeit während der Schulferien ausgeglichen. Die Arbeitszeit der Klägerin habe die auf der Basis des Jahresdurchschnitts ermittelte regelmäßige Wochenstundenzahl nicht überschritten. Auf keinen Fall sei der Anspruch auf Überstundenvergütung für die Zeiträume gerechtfertigt, in denen die Klägerin arbeitsunfähig krank gewesen sei.
Im übrigen habe die Klägerin ihre Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht Flensburg hat durch Urteil vom 31.8.1982 der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 10.9.1982 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 7.10.1982 Berufung eingelegt; die Berufungsbegründung ist am 3.11.1982 eingegangen.
Das beklagte Land trägt vor: Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß bei der Berechnung der von der Klägerin begehrten Überstundenvergütung die in den Ferien gewährte Freizeit nicht berücksichtigt werden könne, soweit sie über den tariflichen Urlaubsanspruch hinausgehe. § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT bestimme, daß für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der Regel ein Zeitraum von 8 Wochen zugrundezulegen sei; Ausnahmen seien jedoch zulässig, wenn die betrieblichen Bedingungen dies erforderten.
Bei der Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT sei der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 zu berücksichtigen, zumal die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der tariflichen Bestimmungen zu einem Ergebnis führe, das nicht gerecht sei. Danach sei für die Frage, ob der Klägerin eine Überstundenvergütung zustehe, vom Jahresdurchschnitt ihrer geleisteten Arbeitsstunden auszugehen; die über den tariflichen Urlaub hinausgehende Freizeit während der Schulferien sei daher zu berücksichtigen.
Die Grundbestimmungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 würden durch die Sonderregelung 2b BAT nicht aufgehoben. Aus der Nr. 5 zur SR 2b ergebe sich, daß die Bereitschaftsstunden zu einem Viertel als Arbeitszeit zu bewerten seien, nicht aber, daß die so berechneten Zeiten bei der Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit im Durchschnitt des Jahres gemäß § 15 nicht mit berücksichtigt werden dürften. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der Hinweis des Arbeitsgerichts auf Nr. 4 der SR 2b.
Das beklagte Land beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Partei Vorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze verwiesen.
E...