Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
Leitsatz (redaktionell)
Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie zu Unrecht erteilt wurde. Dies ist der Fall, wenn sie inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Selbst eine zu Recht erteilte Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.
Normenkette
BGB §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 16.08.2018; Aktenzeichen 5 Ca 701 c/18) |
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 16.08.2018, Aktenzeichen 5 Ca 701 c/18, wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren ist noch streitgegenständlich, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger erteilte Abmahnung aus dessen Personalakte zu entfernen.
Der 57-jährige Kläger ist bei der Beklagten, die Serviceleistungen für die Betreiber von Kraftwerken anbietet, seit dem 26.05.1997 tätig. Die monatliche Vergütung des Klägers beträgt derzeit ca. 2.600,00 €. In Ziff. 2c des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages der Parteien ist folgendes geregelt (Bl. 16 d. A.):
"Es ist untersagt, Büromaschinen, Fernsprecher oder sonstige Einrichtungen des Auftraggebers zu benutzen und aus dessen Räumlichkeiten irgendwelche Gegenstände mitzunehmen, es sei denn, der Auftraggeber hatte dies ausdrücklich gestattet."
Die Beklagte setzt den Kläger im Atomkraftwerk B. ein. Im Rahmen eines ab März 2018 vor dem Arbeitsgericht Elmshorn geführten Vorprozesses (5 Ca 299 c/18) nahm der Kläger die Beklagte auf Vergütung von Rüstzeiten vor Aufnahme seiner eigentlichen Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz innerhalb des Atomkraftwerkes in Anspruch. Zur Information seines damaligen Prozessbevollmächtigten übersandte der Kläger an diesen am 21.03.2018 ein Schreiben nebst Anlagen (Bl. 17 - 20 d. A.). Für die Übersendung nutzte er ein Faxgerät der Kraftwerksbetreiberin, der Auftraggeberin der Beklagten.
Mit Schreiben vom 10.04.2018 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen folgenden Vorwurfs (Bl. 4 d. A.):
"... Am 21.03.2018 versandten Sie um 12: 50 Uhr, vier Seiten private Korrespondenz über das Telefax der Firma V.. Die Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen unserer Auftraggeber, ist Ihnen gemäß Arbeitsvertrag nicht gestattet. ..."
Mit seiner am 11.06.2018 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger u.a. beantragt, diese Abmahnung ersatzlos aus dessen Personalakte zu entfernen.
Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie deren erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat - soweit in der Berufungsinstanz noch rechtshängig - mit Urteil vom 16.08.2018 die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die dem Kläger erteilte Abmahnung vom 10.04.2018 aus dessen Personalakte zu entfernen. Die Abmahnung enthalte keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen oder unzutreffende unrechtliche Wertungen. Bei den strittigen Telefaxen handele es sich um private Korrespondenz des Klägers und seines Anwaltes und nicht um dienstliche Informationen, die der Kläger in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen an Dritte gesandt habe. Auch wenn die Parteien in einem Rechtsstreit gestanden hätten, zu dessen Vorbereitung der Kläger seinem Anwalt Informationen übersandt habe, sei die Beklagte nicht gehindert gewesen, den Verstoß gegen das Verbot gemäß Ziff. 2 c) des Arbeitsvertrages abzumahnen.
Gegen das ihm am 05.10.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.10.2018 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 01.11.2018 begründet.
Der Kläger trägt vor,
das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die vier Telefaxseiten als private Korrespondenz gewertet. Vielmehr habe er, der Kläger, einen Rechtsanspruch gehabt, in dem Vorprozess seinen Prozessbevollmächtigten zu informieren. Es habe sich nicht um private, sondern um dienstliche Informationen im Zusammenhang mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren der Parteien gehandelt. Irgendwelche schützenswerten Interessen der Beklagten seien durch die Telefaxübermittlung nicht berührt gewesen. Es obliege der Fürsorgepflicht der Beklagten, ihm als ihren Mitarbeiter zu ermöglichen, sämtliche erforderlichen Tatsacheninformationen im Rahmen eines Rechtsstreits an seinen Prozessbevollmächtigten übermitteln zu können. Bei den Informationen habe es sich auch nicht um Dienstgeheimnisse gehandelt. Gesonderte Kosten durch die Benutzung des Faxgerätes seien nicht angefallen. Im Übrigen habe die Beklagte in der Vergangenheit die Nutzung des Telekopiergerätes durch entsp...