Entscheidungsstichwort (Thema)
Extrawache. Befristetes Arbeitsverhältnis. Sachlicher Grund. befristetes Arbeitsverhältnis – Unterbrechung – sachlicher Grund – Extrawachen
Leitsatz (amtlich)
ohne (da Einzelfallentscheidung)
Normenkette
BGB § 620
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 04.11.1994; Aktenzeichen 4b Ca 653/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 4. November 1994 – 4b Ca 653/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis über den 11.02.1994 hinaus fortbesteht.
Der Beklagte stellt im Rahmen eines Gestellungsvertrages Extrawachen für die Medizinische Universität zu L. (MU), wo sie auf den verschiedenen Stationen zusätzlich zu dem von der MU festangestellten Pflegepersonal bei Bedarf eingesetzt werden. Extrawachen sind zum großen Teil Medizinstudenten, so auch der Kläger. Eingesetzt werden Studenten, die nachweisen können, daß sie bereits das erforderliche Pflegedienstpraktikum von acht Wochen abgeleistet haben, ausreichend ist auch die Vorlage einer Zivildienstbescheinigung oder der Nachweis einer anderen pflegerischen Tätigkeit (S. 3 des Merkblattes des „Koordinationsbüros für Extrawachen” – Bl. 89 d.A.). Für die Organisation und Verwaltung der Extrawachen ist ein sog. Extrawachenbüro in einem Gebäude der MU eingerichtet. Das Personal des Extrawachenbüros ist mit Ausnahme der Mitarbeiterin Seh. von der MU angestellt.
Das Extrawachenbüro nimmt grundsätzlich die Einteilung der Extrawachen für die sog. peripheren Stationen vor. Dies geschieht auf folgende Weise: Das Extrawachenbüro verfügt über eine Liste von Studenten, die nach Darstellung der Beklagten 2.139 Namen, nach Darstellung des Klägers 160 bis 180 Namen enthält. Das Extrawachenbüro fragt bei einem Studenten aus dieser Liste an, ob er bereit ist, eine bestimmte Extrawache zu übernehmen. Der Student ist frei in seiner Entscheidung, ob er den Dienst antreten will oder nicht. Möglich ist auch, daß sich ein Student für einen bestimmten Termin im Extrawachenbüro oder auf der von ihm gewünschten Station vormerken läßt. Der Einsatz kann erst erfolgen, wenn das Extrawachenbüro ihn bestätigt hat. Aus Gründen der Sozialversicherungsfreiheit dürfen dabei Studenten während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich, in den Semesterferien nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich arbeiten.
Das beschriebene Verfahren findet keine Anwendung beim Einsatz auf Intensivstationen, wie der Station 14 i. Hier war der Kläger von Oktober 1992 bis Juni 1993 eingesetzt. Der Einsatz erfolgt dort regulär ohne Vermittlung bzw. Bestätigung durch das Extrawachenbüro. Die dort eingesetzten Wachen tragen sich in die Dienstpläne der Station ein. Die endgültige Entscheidung über den Einsatz trifft in diesem Fall die Stationsleitung.
Der Kläger war zu folgenden Zeiten als Extrawache in der MU eingesetzt:
1991 im Januar, Juli, August und Dezember,
1992 im Januar, Oktober, November und Dezember,
1993 im Februar, April, Mai, Juni, November und Dezember
Im Juli und August 1993 arbeitete der Kläger als Extrawache im Krankenhaus A.. Nach zwei Extrawachen am 9. und 10. November auf der Station 38 arbeitete er dann auf der Station 19. Streitig zwischen den Parteien ist, ob auch der Einsatz der Extrawachen auf dieser Station der Bestätigung durch das Extrawachenbüro bedurfte. Jedenfalls erfolgte der Einsatz der Extrawachen zumindest bis Ende 1993 durch die Stationsleitung. Unstreitig ließ sich der Kläger erstmals sein Einsatz ab 27. Januar 1994 durch das Extrawachenbüro bestätigen, nachdem die Oberin T. des Beklagten den Kläger in einem Telefongespräch vom 27. Januar 1994 auf diese Verpflichtung hingewiesen hatte. Ob sie in diesem Gespräch den Kläger wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung abgemahnt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist, daß der Kläger jedenfalls seinen Einsatz ab 9. Februar 1994 wiederum nicht vom Extrawachenbüro bestätigen ließ.
Im August 1993 arbeitete der Kläger 180 Stunden, im November 1993 99 Stunden, im Dezember 112 Stunden und im Januar 1994 106 Stunden.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger wegen der Nichteinhaltung der Grenzen für die sozialversicherungsfreie Beschäftigung abgemahnt worden ist.
Mit Schreiben vom 10. Februar 1994, dem Kläger zugegangen am 11. Februar 1994, i.V.m. einem ergänzenden Schreiben vom 14. Februar 1994 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich zum 28. Februar 1994 wegen wiederholter Überschreitung der Stundenzahl für sozialversicherungsfreie Beschäftigte und wiederholter Nichtbestätigung der Einsätze auf der Station 19 durch das Extrawachenbüro. Die Parteien streiten um die Berechtigung dieser Vorwürfe und darüber, ob ein Dauerarbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.
Der Kläger hat vorgetragen:
Zwischen den Parteien bestehe ein Dauerarbeitsverhältnis und kein für ...