Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertrag Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk in Norddeutschland. Ausschlussfrist. Änderung. Jahressondervergütung. außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Fälligkeit
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis zwar erst nach Änderung der tariflichen Ausschlussfrist fällig, wurde sie jedoch bereits vor der Änderung der tariflichen Ausschlussfrist begründet, so gilt für diese Forderung noch die alte Ausschlussfrist.
Normenkette
BGB §§ 611, 626; EGBGB Art. 299 § 6 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 28.04.2005; Aktenzeichen 1 Ca 1412 d/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 28.04.2005 – 1 Ca 1412 d/03 – teilweise mit der Maßgabe abgeändert, dass die Klage abzuweisen ist, soweit der Kläger für Dezember 2001 3.372,66 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab 15.01.2005 (Ziff. 1 a des Tenors) und eine Jahressondervergütung 2002 in Höhe von 775,71 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab 15.04.2002 (Ziff. 1 e des Tenors) geltend gemacht hat.
Von den Kosten in 1. Instanz trägt die Beklagte 67 % und der Kläger 33 %.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung noch um Annahmeverzugsvergütung für den Monat Dezember 2001 und um anteilige Jahressondervergütung für das Jahr 2002. Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.11.2001 fristlos. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.07.2003 (2 Sa 457/02) entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 19.11.2001 erst mit dem 31.03.2002 endete.
Die Rechtsanwälte G. machten für den Kläger mit Schreiben vom 20.02.2002 unter anderem den Dezemberlohn 2001 in Höhe von damals 6.569,34 DM brutto geltend. Mit beim Arbeitsgericht am 31.07.2003 eingegangener Klage (der Beklagten am 13.08.2003 zugestellt) hat der Kläger u. a. beantragt, die Beklagte zur Zahlung der Bruttovergütung für Dezember 2001 in Höhe von 3.372,66 EUR und des anteiligen 13. Monatsgehalts für 2002 in Höhe von 843,17 EUR brutto zu verurteilen. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reduzierte der Kläger sodann bezogen auf die anteilige Jahressonderzuwendung für das Jahr 2002 seinen Antrag auf 775,71 EUR brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien waren die Tarifverträge der Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) in Norddeutschland anwendbar.
Der bis zum 31.12.2001 geltende Tarifvertrag sieht eine Fälligkeit der Vergütungszahlung im Folgemonat vor und weist in § 11 folgende Ausschlussfristen auf:
„§ 11 Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”
Der ab Januar 2002 in Kraft getretene Rahmentarifvertrag zwischen dem Verband Beton- und Fertigteilindustrie Nord e. V. und der IG Bau Landesverband Niedersachsen-Bremen/Hannover und Landesverband Nord Hamburg vom 25.09.2001 regelt in § 15 folgende Ausschlussfristen:
„§ 15 Ausschlussfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.”
Ferner gilt für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag über die Gewährung einer Jahressondervergütung in der Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) in Norddeutschland. Dieser lautet auszugsweise:
„§ 2 Jahressondervergütung
Den Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden wird eine einmalige Jahressondervergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
Jedem Arbeitnehmer, der am 30. November in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, wird ab de...