REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusätzliche freie Tage. Grundvergütung. Gehaltserhöhung. Spiel- und Einzugsgebiet des Orchesters. Gastspiel. Tätigkeitszulage. solistische Leistung. Solist. Stimmführer. Vorspieler

 

Leitsatz (amtlich)

Die dem TVK unter fallenden Musiker haben keinen Anspruch auf Gewährung von zusätzlichen zwei freien Tagen, die den Angestellten des öffentlichen Dienstes nach § 15 a BAT zustehen.

 

Normenkette

TVK §§ 55, 7, 26; BAT §§ 15-16, 15a, 27, 26

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 12.04.1988; Aktenzeichen 2 Ca 1111/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.1990; Aktenzeichen 6 AZR 112/89)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 12. April 1988 – 2 Ca 1111/87 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein bei der Beklagten angestellter Cellist, verlangt in dieser Klage von ihr:

  1. jeweils die Vergütung von zwei zusätzlichen dienstfreien Tagen für das Jahr 1985 – zwei Tagesgagen a 130,71 DM = 271,42 DM, für 1986 zwei Tagesgagen a 135,13 DM = 270,26 DM und für 1987 zwei Tagesgagen a 139,61 DM = 279,22 DM,
  2. eine Tagesgage von 130,71 DM für Mitwirkung am Spiel des Orchesters der Beklagten am 19.09.1985,
  3. für 16 Dienste – Proben und Aufführungen – im Januar und Februar 1987 – ein Spielen des 5, Solocellos – a 20,– DM = 320,– DM.

Der Kläger stützt seine Begehren zu a) auf sinngemäße Anwendung von § 15 a BAT, § 55 TVK. Sein Begehren zu b) folge aus § 7 Abs. 1 Satz 2 TVK, da er bei dieser Veranstaltung außerhalb des Spiel- oder Einzugsgebietes des Orchesters ohne besondere Vergütung nicht zur Mitwirkung in Bergedorf verpflichtet gewesen sei. Die Höhe der Tagesgage ergebe sich aus §§ 612, 316 BGB. Sein Verlangen nach c) ergebe sich aus § 6 Abs. 2 a in Verbindung mit § 26 Abs. 5 TVK; die Höhe habe er nach § 315, 316 BGB in billiger Höhe festgesetzt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.261,61 DM hebst 4 % Zinsen seit dem 06.01.1988 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat der Ansicht des Klägers entgegengehalten, daß § 55 TVK lediglich auf Anpassung der Grundvergütung und Tätigkeitszulagen, nicht auf Gewährung zusätzlicher Freizeit ziele. Eine Vergütung für das Konzert in Bergedorf ergebe sich nicht, da der Kläger nach § 7 TVK verpflichtet sei, bei allen Veranstaltungen mit dem Orchester, die der Arbeitgeber unternehme, mitzuwirken; zumindest habe es sich um ein auswärtiges Gastspiel gehandelt, an dem der Kläger nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVK mitwirken müsse. Die Mitwirkung in der Ouvertüre Wilhelm Tell sei vom Kläger im Rahmen seines Arbeitsvertrages als Cellist und nicht als die eines Stimmführers erfolgt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Für den Anspruch auf Abgeltung von je zwei dienstfreien Tagen aus den Jahren 1985–1987 fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Die Arbeitszeitverkürzung durch arbeitsfreie Tage – § 15 a BAT – sei durch die Tarifvertragsparteien des TVK bisher nicht übernommen worden. Die Stadt Hamburg gehöre unter Berücksichtigung des Zuschauerinteresses zum Einzugsgebiet des Orchesters, so daß eine Mitwirkungspflicht der Musiker bestanden habe. Damit habe dem Kläger auch nicht die geforderte besondere Vergütung zugestanden. Auch die Übernahme eines Violoncelloparts in der Ouvertüre von Wilhelm Tell habe Keinen Anspruch auf eine Tätigkeitszulage oder auf eine besondere Vergütung bewirkt. Der Kläger sei nicht Stimmführer gewesen. Nur daran knüpfe sich die Zulage, Auch wenn er bei dem kurzen Part des 5. Violoncellos keinen Stimmführer gehabt habe, nach dem er sich habe richten können, habe er damit keinen Anspruch auf eine Zulage. Der folge auch nicht aus § 27 TVK, da hier Leistungen nach § 6 Abs. 2 b–d vorausgesetzt würden, während es sich im vorliegenden Fall um eine Leistung nach Buchstabe a dieser Bestimmung gehandelt habe.

Gegen das ihm am 10. Mai 1988 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 12. April 1988 – 2 Ca 1111/87 – richtet sich die am 31. Mai 1988 eingelegte und zugleich begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger stützt seine Berufung darauf, daß der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der mit § 55 TVK beabsichtigte Sinn und Zweck der Norm sei, die Orchestermusiker des TVK-Bereichs an den Verbesserungen des BAT teilhaben zu lassen. Die zusätzlichen zwei freien Tage nach § 15 a BAT seien ein Surrogat für weitergehende Gehaltserhöhungen. Die Auslegung von § 7 TVK im Hinblick auf das Sinfoniekonzert in Hamburg-Bergedorf durch das Arbeitsgericht sei unzutreffend in Ansehung der vorrangigen Gesetzesvorschrift von § 613 Satz 2 BGB. Auf das Publikumsinteresse könne nicht abgestellt werden. Die Beklagte plane in der kommenden Spielzeit eine Opernaufführung in Wolfsburg. Sicher bestehe dort auch ein „Publikumsinteresse”. Etwa dieses Spiel wegen des Interesses des dortigen Publikums auf das „Spiel- und Einzugsgebiet” des Orchesters auszudehnen und an fremde Unternehmer ausz...

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