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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 29.10.1990 - 4 Sa 411/90

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REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Schmerzensgeld, Haftungsprivileg, Unternehmer, Personenschaden, Vorsatz, bedingter Vorsatz, Schutzgesetzverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 636 RVO greift zugunsten der Gewerbetreibenden und sonstigen Unternehmer dergestalt ein, daß sie ihren Arbeitnehmern zum Ersatz des Personenschadens nur dann verpflichtet sind, wenn sie den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt haben oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Vom Haftungsprivileg erfaßt sind Ersatzansprüche jeder Art, sowohl die gesetzlichen als auch die vertraglichen als auch die aus Verschuldens- und Gefährdungshaftung; dabei sind Personenschäden alle Schäden, die ihre tatsächliche Grundlage in dem Körperschaden haben, mithin auch der Anspruch auf Schmerzensgeld oder der auf Schadensersatz nach § 16 BBiG. Vorsatz i. S. d. § 636 RVO ist auch der bedingte Vorsatz. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Verletzer den Unfallschaden gebilligt, also in Kauf genommen hätte, wobei aus dem gesamten Verhalten oder etwa aus den ausdrücklichen Erklärungen des Verletzers hervorgehen muß, daß ihn der Eintritt des Körperschadens nicht stören würde.

b.w.

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 1-2, §§ 826, 842-843, 847; StGB §§ 223, 230; RVO § 636; BBiG § 16 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Husum (Urteil vom 12.07.1990; Aktenzeichen 2 Ca 67/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 31.10.1991; Aktenzeichen 8 AZR 637/90)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Husum vom 12. Juli 1990 – 2 Ca 67/90 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche.

Der am 25.08.1966 geborene Kläg...

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