Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätete Zustellung einer Klage zu Entschädigungsansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz
Leitsatz (amtlich)
§ 167 ZPO findet auf § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG keine Anwendung.
Normenkette
AGG § 15 Abs. 4 S. 1; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2; ZPO § 167
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 08.01.2013; Aktenzeichen 5 Ca 316 c/12) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 08.01.2013 - 5 Ca 316 c/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen).
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Entschädigung und Schadensersatz wegen behaupteter Diskriminierung im Hinblick auf ihre Behinderung.
Die 1990 geborene Klägerin, die am 30. Januar 2012 eine 3-jährige Ausbildung zur Fachangestellten für Bäderbetriebe erfolgreich absolvierte, bewarb sich mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 bei der Beklagten auf die dort ausgeschriebene Stelle als Fachangestellte für Bäderbetriebe. Diese Tätigkeit umfasst unter anderem die Beaufsichtigung und das Kontrollieren des Badebetriebes, das Betreuen der Badegäste und die Erteilung des Schwimmunterrichtes. Ferner bietet die Beklagte ihren Kunden ein besonders umfangreiches Angebot an Aquafitnesskursen an, welches eine entsprechende Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bedingt.
Am 07. November 2011 wiesen Vertreter der Beklagten im Rahmen des Vorstellungsgespräches die Klägerin darauf hin, dass eine entsprechende körperliche Fitness erforderlich für die Ausübung der Tätigkeit sei. Die Klägerin bejahte die an sie gerichtete Frage, ob sie sich körperlich in der Lage sehe, den Anforderungen gerecht zu werden.
Mit E-Mail vom 07. November 2011 bot die Beklagte der Klägerin einen Arbeitsvertrag als Elternzeitvertretung an, und zwar für die Zeit ab Abschluss ihrer Ausbildung bis längstens 15. Mai 2013. Die Beklagte wies in dieser Mail darauf hin, Voraussetzung für die Einstellung sei neben der erfolgreichen Abschlussprüfung die Vorlage des aktuellen Rettungsscheins "Silber" und eines aktuellen Erste-Hilfe-Scheins. Die Klägerin reichte die geforderten Unterlagen nach.
Der der Klägerin überlassene Musterarbeitsvertrag sah ein Arbeitsentgelt in Höhe von € 1.755,00 brutto monatlich vor.
Die Klägerin fuhr am 16. Dezember 2011 in Abstimmung mit der Beklagten nach Kiel-Schilksee, um sich dort ihren zukünftigen Arbeitsplatz anzusehen. Im Anschluss daran teilte sie der stellvertretenden Geschäftsführerin der Beklagten mit, sie sei mit einem GdB von 50 wegen einer Erkrankung an Multiple Sklerose schwerbehindert. Auf Nachfrage gab sie an, ihren letzten Schub im April 2011 gehabt zu haben.
Die Erkrankung der Klägerin wurde im Januar 2011 diagnostiziert. Seit dem 03. Mai 2011 verfügt sie über einen Schwerbehindertenausweis, der gültig ist seit 01. März 2011.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 mit, sie müsse ihr in Abstimmung mit ihrem Betriebsarzt leider mitteilen, ihr keinen Arbeitsvertrag anbieten zu können. Das damalige Arbeitsangebot sei in Unkenntnis der Schwerbehinderung erfolgt und damit rechtlich unwirksam. Dieses Schreiben ging der Klägerin am 28. Dezember 2011 zu.
Ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung hat die Klägerin Klage auf angemessene Entschädigung, die bis zu € 5.265,00 betragen solle, und Schadenersatz in Höhe von € 90,40 (Fahrtkosten zu den Gesprächen) geltend gemacht, wobei die Klage am 20. Februar 2012 beim Arbeitsgericht einging. Die Zustellung der Klage erfolgte bei der Beklagten am 29. Februar 2012.
Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vorbringens in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 07. Juni 2012 Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung an Multiple Sklerose nicht geeignet, den Arbeitsplatz als Fachangestellte für Bäderbetriebe auszuüben, durch Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Gutachtens vom 17. September 2012 (Bl. 72 bis 75 d. A.).
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von € 4.500,00 und Schadenersatz in Höhe von € 90,40 zu zahlen und dazu ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht auf § 8 AGG berufen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin für die vorgesehene Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei.
Die Erkrankung selbst führe nicht dazu, dass sie plötzlich Schwächeanfälle erleide oder in einer akuten Notsituation nicht in der Lage sei, einen Badegast zu retten. Wegen der weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Bek...