REVISION ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtskraft von Urteilen des Landesarbeitsgerichts, Ausschlußfrist
Leitsatz (amtlich)
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 705 ZPO.
Normenkette
BRTV-Bau § 16; ZPO § 705; ArbGG § 72a; BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 14.03.1990; Aktenzeichen 3a Ca 832/89) |
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14. März 1990, Az. 3a Ca 832/89, wird dahingehend abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 26.854,73 DM brutto nebst 4% Zinsen p.a. seit dem 8.9.1988 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger 36%, die Beklagte 64% zu tragen. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges hat der Kläger 14%, die Beklagte 86% zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 31.252,63 DM festgesetzt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitsentgelt unter dem Blickwinkel des Annahmeverzuges.
Er war seit dem 12.3.73 bei der Firma T.T.H. R. GmbH & Co als Baufacharbeiter zu einem Stundenlohn von 13,51 DM beschäftigt. Diese kündigte ihm mit Schreiben vom 29.6.84 zum 31.8.84. Der Kläger erhob hiergegen beim Arbeitsgericht Neumünster unter dem Aktenzeichen 3 Ca 791/84 eine Kündigungsschutzklage, die am 10.7.84 zugestellt worden ist. Am 6.8.84 wurde über das Vermögen der T. T. H. R. GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter Gunther G. nahm den Rechtsstreit auf. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erkannte durch Urteil vom 15.6.88 (Az. 3 Sa 746/87), daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung der Gemeinschuldnerin vom 29. Juni 1984 zum 31. August 1984 aufgelöst wurde, sondern unverändert fortbesteht. Es begründete dies damit, daß die Fa. R. T. GmbH gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers eingetreten sei. Das Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden war, ist den Parteien am 1. Juli 1988 zugestellt worden. Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht eingelegt.
Der Kläger nimmt nun die Fa. R. T. GmbH als Beklagte in Anspruch.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.11.84 (Bl. 104 d.A.) teilte der zuvor erkrankte Kläger dem Konkursverwalter mit, daß er wieder arbeitsfähig sei und seine Arbeitskraft anbiete. Mit Anwaltsschreiben vom 22.12.87 (B. 13 d.A.) bot er der Beklagten seine Arbeitskraft an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 4.1.88 (Bl. 80 d.A.), daß sie nicht Rechtsnachfolgerin der T. T. H. R. GmbH & Co KG sei und daher keine Veranlassung habe, sein Angebot anzunehmen. Mit Anwaltsschreiben vom 12.7.88 (Bl. 14 d.A.) bat der Kläger unter Hinweis auf das inzwischen ergangene Urteil des Landesarbeitsgerichts um Mitteilung, wann er die Arbeit bei der Beklagten aufnehmen könne. Gleichzeitig machte er für die Zeit ab 1.9.84 eine Lohnforderung von monatlich 2.500 DM geltend. Mit einem am 10.8.88 zugegangenen Schreiben vom 9.8.88 übersandte der Kläger der Beklagten einen Klageentwurf.
Am 29.8.88 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Neumünster eine Zahlungsklage gegen die Beklagte ein, die sich auf den Zeitraum September 1984 bis Juli 1988 bezog und am 8.9.88 zugestellt wurde. Mit einem am 11.8.89 beim Arbeitsgericht Neumünster eingegangenen, am 23.8.89 zugestellten Schriftsatz vom 10.8.89 erstreckte der Kläger seine Klage auf den Zeitraum August 1988 bis 2.2.89. Er legte seinen Berechnungen jeweils einen monatlichen Arbeitslohn von 2.500 DM zugrunde.
Der Kläger hat vorgetragen, der Betrieb sei im August 1984 auf die Beklagte übergegangen, und wegen der Einzelheiten auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 15.6.88 verwiesen. Er sei Anfang September 1984 im Betrieb erschienen, um weiter zu arbeiten. Ihm sei gesagt worden, daß er dort nicht mehr arbeiten könne. Er habe zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis einen Arbeitslohn in Höhe von DM 2.500 brutto monatlich bezogen.
Der Kläger hat in erster Instanz für den Zeitraum September 1984 bis 2.2.89 zuletzt unter Berücksichtigung anderweitiger Bezüge 43.138,47 DM gefordert.
Er hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.138,47 DM brutto nebst 4 % Zinsen per anno seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der Fa. T. T. H. R. GmbH & Co. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus und sei für sie nicht bindend. Der Kläger habe nicht Anfang September 1984 im Betrieb seine Arbeitskraft angeboten. Sein Vortrag sei insoweit unsubstantiiert. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, wie er den monatlichen Betrag von 2.500 DM ermittelt habe. Die Ansprüche für 1984 und 1985 seien verjährt. Darüber hinaus griffen die Ausschlußfristen des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für das Baugew...