REVISION ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Hafenarbeit
Leitsatz (amtlich)
Das Laschen und Entlaschen von Ladungsgut einschließlich des Unterstellens oder des Entfernens von Böcken unter Trailern an Bord von Fährschiffen ist Hafenarbeit i. S. v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 03.08.1950 und des § 3 Abs. 1 der Verwaltungsordnung des Gesamthafenbetriebes Lübeck.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers vom 03.08.1950 für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb)
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 07.06.1990; Aktenzeichen 1c Ca 1028/90) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 7. Juni 1990 – 1c Ca 1028/90 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist das Verwaltungsorgan des Gesamthafenbetriebes Lübeck, der aufgrund des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 durch Vereinbarung der L. Seehafenbetriebe e.V. und der Gewerkschaft öffentliche Dienst, Transport und Verkehr vom 31. März 1985 in L. gegründet worden ist. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. August 1950 kann von den Betrieben eines Hafens, in denen Hafenarbeit geleistet wird, zur Schaffung stetiger Arbeitsverhältnisse für Hafenarbeiter ein besonderer Arbeitgeber (Gesamthafenbetrieb) gebildet werden.
Die Beklagte ist eine Fährschiffsreederei, deren Schiffe regelmäßig den zum L. Hafen gehörenden Skandinavienkai anlaufen, um dort zu löschen und zu laden. Die Fracht ist im wesentlichen in Trailern untergebracht, die an Bord der Schiffe gezogen werden.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger berechtigt ist, der Beklagten vorzuschreiben, das Laschen und Entlaschen der Ladungsgüter an Bord einschließlich des Unterstellens von Entfernens von Böcken unter Trailern nur von Arbeitern mit Hafenarbeitskarte durchführen zu lassen.
Gem. § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. August 1950 bestimmt der Gesamthafenbetrieb nach Maßgabe der geltenden Gesetze seine Rechtsform, seine Aufgaben, seine Organe und seine Geschäftsführung, insbesondere auch die Grundsätze für die Erhebung, Verwaltung und Verwendung von Beiträgen und Umlagen; er hat dabei den Begriff der Hafenarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 bindend festzusetzen. Diese Regelungen bedürfen nach § 2 Abs. 2 der Genehmigung durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes. Der Verwaltungsausschuß des Gesamthafenbetriebes hat mit Genehmigung des Sozialministers des Landes Schleswig-Holstein vom 6. Februar 1986 eine Verwaltungsordnung erlassen, die für das Gebiet des L. Hafens von der G.-Straßen-Brücke bis zum Molenkopf in T. mit den dazugehörigen Hafenanlagen gilt (§ 1 Abs. 2). In § 3 Abs. 1 ist bestimmt:
Hafenarbeit im Sinne dieser Verwaltungsordnung ist die gesamte Arbeit des Beladens, Löschens und Bunkerns von See- und Binnenschiffen, des Umschlags von Gütern aller Art. an den Kaistrecken und in den Kaischuppen …
Der Verwaltungsausschuß des Gesamthafenbetriebes hat in seiner Sitzung am 25. August 1989 entschieden, daß vom 1. September 1989 an die bisher von der Beklagten mit Besatzungsmitgliedern durchgeführten Arbeiten des Laschens und Entlaschens von Ladungsgut an Bord von Schiffen, einschließlich des Unterstellens und des Entfernens von Böcken unter Trailern von Hafenarbeitern mit Hafenarbeitskarte auszuführen sind, solange das Schiff am Kai festgemacht ist. Die Beklagte setzt für das Laschen, das Entlaschen und das Aufbocken der von ihren Schiffen von und zum Skandinavienkai beförderten Trailer Hafenarbeiter mit gültiger Hafenarbeitskarte nicht ein.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu unterlassen, im Gebiet des L. Hafens von der G.-Straße-Brücke bis zum Molenkopf in T. mit den dazugehörigen Hafenanlagen gewerbliche Arbeitnehmer zum Laschen und Entlaschen von Ladungsgut an Bord von Schiffen, einschließlich des Unterstellens oder des Entfernens von Böcken unter Trailern, einzusetzen, solange das Schiff am Kai festgemacht ist, ohne daß die Arbeitnehmer im Besitz einer von dem Kläger ausgestellten gültigen Hafenarbeitskarte sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Auf ihren Schiffen würden die beförderten Trailer nur gelegentlich gelascht. Es gebe keine seemännische Verkehrsauffassung, nach der grundsätzlich das Laschen einer jeden Ladung als Hafenarbeit anzusehen sei. Das Laschen eines Trailers sei auch nicht notwendig, sondern erfolge allein aus Gründen der Ladungssicherung und allein auf Anweisung des Kapitäns.
§ 8 Abs. 1 der Verwaltungsordnung sei unwirksam, soweit sie das nur gelegentlich erforderliche Laschen von Trailern an Bord betreffe. Der Zweck, stetige Arbeitsverhältnisse für die unständig beschäftigten Hafenarbeiter zu schaffen, könne durch die Verwaltungsordnung nicht erfüllt werden, weil es a...