Prof. Dr. Thomas A. Martin, Dr. Martina Mühlbauer
Der Lagebericht ist in verschiedene Teilberichte untergliedert. In § 289 Abs. 1 HGB sind folgende Berichtsinhalte geregelt:
- Der sog. "Wirtschaftsbericht", der neben der Darstellung auch eine Analyse von Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft unter Einbeziehung der bedeutsamsten finanziellen und (bei großen Kapitalgesellschaften) nichtfinanziellen Leistungsindikatoren umfasst, sowie
- die Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mitsamt den Chancen und Risiken, den sog. "Prognose-, Chancen- und Risikobericht".
Daneben sieht § 289 Abs. 2 HGB weitere Teilberichte vor:
- "Bericht über Risikomanagement und -methoden sowie einzelne Risikoarten in Bezug auf Finanzinstrumente" (Nr. 1),
- "Forschungs- und Entwicklungsbericht" (Nr. 2),
- "Zweigniederlassungsbericht" (Nr. 3).
Durch das BilRUG wurde ab 2016 der Gesetzeswortlaut in Absatz 2 dahingehend geändert, dass an Stelle der vormaligen Soll-Formulierung ("soll auch eingehen auf") eine Ist-Formulierung ("ist auch einzugehen auf") getreten ist. Auch wenn nach herrschender Meinung bereits vorher von einer verpflichtenden Berichterstattung in Absatz 2 auszugehen war, wurde dies unmissverständlich klargestellt. Ferner wurde § 289 Abs. 2 HGB um den Zusatz ergänzt, dass ein Verweis im Lagebericht erforderlich ist, wenn im Anhang Angaben nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu machen sind.
Schließlich regelt § 289 Abs. 4 HGB den "Bericht über das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem".
Im durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz neu gefassten § 289a HGB sind ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien normiert, welche den "Bericht über die Übernahmesituation" darstellen. Der vormals ebenfalls an dieser Stelle unter § 289a Abs. 2 HGB normierte Vergütungsbericht wurde im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) gestrichen und in das Aktienrecht in einem separaten Vergütungsbericht in § 162 AktG überführt.
Des Weiteren steht es der Gesellschaft frei, über den vorgeschriebenen Umfang hinaus zusätzliche Angaben aufzunehmen, sofern sie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes von Bedeutung sind.