OFD Koblenz, Verfügung vom 13.8.2008, S 2230 A – St 31 1
A Erläuterungen zu den nachfolgenden Ausführungen
1. Bisherige Grundsätze zur Betriebsverpachtung
Die bisherigen Grundsätze zur Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betriebes im Ganzen waren mit Rdvfg. vom 16.10.1996, S 2230 A – St 34 2bekannt gegeben worden. Die dort mitgeteilten Regelungen entsprechen nicht mehr in allen Punkten der nachfolgenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und der entsprechenden aktuellen Verwaltungsauffassung. Damit ein besserer aktueller und vollständiger Überblick über die maßgebenden Grundsätze zur Verpachtung eines luf Betriebes im Ganzen besteht, sind diese nachfolgend dargestellt.
2. Änderungen und Ergänzungen gegenüber den bisherigen Grundsätzen
Die anschließenden Ausführungen berücksichtigen eine Vielzahl von Gesichtspunkten, die in der vorhergehenden o.a. Rdvfg. vom 16.10.1996nicht enthalten waren. Wesentliche Änderungen gegenüber den Regelungen in dieser Rdvfg. ergeben sich – abgesehen von den hier nicht dargestellten Grundsätzen zur Realteilung – nachfolgend bei
- Veräußerungen und Entnahmen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Betriebsverpachtung (Tz. 2.2),
- branchenfremder Verpachtung (Tz. 2.13) und
- besonderen Umstrukturierungsmaßnahmen (Tz. 2.14).
3. Keine Zwangsbetriebsaufgabe
Die weiteren Ausführungen zeigen, dass auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung sowohl durch die Einstellung der aktiven luf Tätigkeit und die Verpachtung des Betriebes als auch durch wiederholte – ggf. umfangreiche – Veräußerungen, Entnahmen und Umstrukturierungen von Grundstücken des verpachteten luf Betriebes im Allgemeinen keine Zwangsbetriebsaufgabe eintritt (siehe auch BMF-Schreiben vom 1.12.2000, BStBl 2000 I S. 1556). Diese Rechtslage ist zu Gunsten der Land- und Forstwirte (LuF), weil sie nicht im Zeitpunkt der Einstellung der aktiven Tätigkeit oder bei Veränderungen in der Zusammensetzung des Betriebsvermögens des verpachteten luf Betriebes zwangsläufig die gesamten stillen Reserven versteuern müssen und ihnen dann keine entsprechenden liquiden Mittel für die Begleichung der entsprechenden Steuerschulden zur Verfügung stehen.
B Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen
1. Allgemeines zur Annahme einer Betriebsverpachtung
1.1 Beendigung der aktiven land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
Stellt ein LuF seine aktive luf Tätigkeit ein, kann es sich einkommensteuerrechtlich um
- eine Betriebsaufgabe oder deren Beginn,
- den Beginn einer allmählichen Betriebsabwicklung oder
- eine Betriebsunterbrechung
handeln (H 16 Abs. 2 (Betriebsunterbrechung) EStH 2005).
1.2 Betriebsaufgabe oder deren Beginn
Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 14 EStG setzt voraus, dass der LuF aufgrund eines Entschlusses alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang entweder
- an verschiedene Erwerber veräußert,
- in das Privatvermögen überführt, z.B. durch eine Betriebsaufgabeerklärung, oder
- sie teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt.
Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe und deren Begünstigung siehe im Einzelnen R 16 Abs. 2 EStR 2005 und H 16 Abs. 2 EStH 2005 sowie die im Intranet eingestellte umfangreiche Fortbildungsunterlage „§§ 14, 14a Rechtsprechungsübersicht Betriebsaufgabe„, Tz. 1, 3 und 4 ff.
Verpachtet der LuF die wesentlichen Betriebsgrundlagen ohne deren vollständige und schädliche Umgestaltung (BFH-Urteile vom 3.6.1997, BStBl 1998 II S. 373und vom 24.2.2005, BFH/NV 2005 S. 1062) oder ruht seine betriebliche Tätigkeit und gibt er keine eindeutige und unmissverständliche Aufgabeerklärung ab (H 16 Abs. 5 (Betriebsaufgabeerklärung) EStH 2005), ist davon auszugehen, dass er oder ein möglicher Rechtsnachfolger (BFH-Urteil vom 24.2.2005, BFH/NV 2005 S. 1062und Tz. 2.6) beabsichtigt, den unterbrochenen luf Betrieb künftig identitätswahrend wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen und nicht schädlich umgestalteten Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (BFH-Urteil vom 22.9.2004, BStBl 2005 II S. 160).
1.3 Beginn einer allmählichen Betriebsabwicklung
Von der Betriebsaufgabe wird die in Ausnahmefällen vorliegende allmähliche Betriebsabwicklung unterschieden. Die Voraussetzungen dafür sind erfüllt, wenn der LuF seine luf Tätigkeit sukzessive reduziert und endgültig einstellt und parallel dazu die nicht mehr benötigten Wirtschaftsgüter einschl. den bisherigen wesentlichen Betriebsgrundlagen nach und nach im Laufe mehrerer Wirtschaftsjahre (grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren) an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen überführt (H 16 Abs. 2 (Allgemeines) EStH 2005 und die vorerwähnte im Intranet eingestellte Fortbildungsunterlage, Tz. 2.1).
1.4 Betriebsunterbrechung und deren Voraussetzungen
1.4.1 Grundsätze
Nach Beendigung der aktiven luf Tätigkeit ist, sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe oder einer allmählichen Betriebsabwicklung erfüllt sind, von einer Betriebsunterbrechung a...