1Die für Zwecke des § 1 Abs. 1 benötigten Grundstücke sollen nach Möglichkeit freihändig erworben werden. 2Kann der beabsichtigte Zweck auch durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden, so ist einem hierauf gerichteten Verlangen des Eigentümers zu entsprechen. 3Das Entgelt kann abweichend von den bisherigen Preisvorschriften bemessen werden.

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