(1) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung festlegen, dass bestimmte Vorhaben keiner Genehmigung nach den §§ 7 oder 8 bedürfen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 oder des § 8 Absatz 2 vorliegen.

 

(2) Die Allgemeinverfügung ist widerruflich zu erlassen und soll zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(3) Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu geben.

 

(4) 1Wer beabsichtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 durchzuführen, hat dies der zuständigen Behörde im Regelfall spätestens vier Wochen vor Beginn des Vorhabens schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Der Anzeige sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben die Regelungen der Allgemeinverfügung nach Absatz 1 einhält. 3Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang der Anzeige und der Unterlagen schriftlich oder elektronisch und teilt dabei mit, ob zusätzliche Unterlagen für die Prüfung erforderlich sind.

 

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Nachweise verlangen, die die Einhaltung der Regelungen der Allgemeinverfügung nach Absatz 1 belegen.

 

(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz vor Geräuschimmissionen verlangen, soweit die Regelungen der Allgemeinverfügung nach Absatz 1 den Schutz der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen nicht hinreichend sicherstellen.

 

(7) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben untersagen, wenn

 

1.

die Anzeige nicht fristgerecht erfolgt ist,

 

2.

die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen fehlen oder unvollständig sind und trotz behördlicher Aufforderung gemäß Absatz 4 Satz 3 nicht nachgereicht wurden,

 

3.

das Vorhaben nicht von der Allgemeinverfügung nach Absatz 1 erfasst ist,

 

4.

das Vorhaben den Regelungen der Allgemeinverfügung nach Absatz 1 widerspricht,

 

5.

gegen die Anordnungen nach Absatz 5 und 6 verstoßen wird oder

 

6.

ausnahmsweise die Ruheschutzinteressen Dritter überwiegen.

 

(8) Die Anzeige nach Absatz 4 kann im Internet veröffentlicht werden.

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