(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 3 Absatz 1 in der Nachtzeit Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen können,

 

2.

entgegen § 3 Absatz 2 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Geräusche verursacht, die eine andere Person erheblich belästigen,

 

3.

entgegen § 4 ein Tonwiedergabegerät oder ein Musikinstrument in einer Lautstärke benutzt, die eine andere Person erheblich belästigt,

 

4.

ein Feuerwerk ganz oder teilweise außerhalb der in § 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeiten abbrennt,

 

5.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4, § 10 Absatz 6 oder § 16 zuwiderhandelt,

 

6.

entgegen § 6 ein Gerät oder eine Maschine betreibt,

 

7.

ohne erforderliche Genehmigung nach § 7 oder § 8 ein Vorhaben durchführt, das nicht von einer Allgemeinverfügung nach § 10 Absatz 1 erfasst ist,

 

8.

einer vollziehbaren Auflage nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 zuwiderhandelt,

 

9.

entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Vorhaben nicht anzeigt,

 

10.

ein Vorhaben durchführt, das nach § 10 Absatz 7 untersagt worden ist,

 

11.

entgegen § 14 ein Tier außerhalb landwirtschaftlicher Tierhaltungen so hält, dass eine andere Person durch Geräusch-, Geruchs- oder Schadstoffimmissionen, die durch das Tier hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird,

 

12.

entgegen § 15 geräusch- oder abgaserzeugende Motoren, Geräte oder Maschinen unnötig betreibt,

 

13.

entgegen § 19 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt oder sonst einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,

 

14.

einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

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