(1) 1Die Kreise und kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept und schreiben es alle fünf Jahre fort. 2Darin sind insbesondere darzustellen:

 

1.

die bestehende Entsorgungssituation,

 

2.

die Maßnahmen und Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallberatung und der Abfallverwertung,

 

3.

Maßnahmen zur Schadstoffentfrachtung,

 

4.

die Methoden, Anlagen und Einrichtungen der Abfallverwertung und der sonstigen Entsorgung, die zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für die nächsten zehn Jahre notwendig sind.

3Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftskonzeptes sind die Vorgaben des Abfallwirtschaftsplanes zu berücksichtigen. 4Das Abfallwirtschaftskonzept ist mit den angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten abzustimmen.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 31. März des Folgejahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der ihrer Entsorgungspflicht unterliegenden Abfälle sowie über deren Verwertung und sonstigen Entsorgung und teilen diese der zuständigen Abfallentsorgungsbehörde mit. 2Inhalt und Form können von der zuständigen Abfallentsorgungsbehörde vorgegeben werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Entsorgungsträger, soweit ihnen Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach den § 72 Absatz 1 KrWG übertragen wurden. 4Die Daten können für statistische Zwecke weitergegeben werden.

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