(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Entsorgung der Abfälle, für die sie nach § 20 KrWG entsorgungspflichtig sind, durch Satzung. 2Dabei sind die Ziele des § 1 zu beachten. 3Die Satzung soll insbesondere Vorschriften darüber enthalten, in weicher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind und unter welchen Voraussetzungen die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgenden Abfälle als in seinem Gebiet angefallen gelten. 4Die Besitzerinnen und Besitzer von Abfällen sind zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach §§ 6, 7, § 9 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 KrWG erforderlich ist oder in einer Rechtsverordnung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorgesehen ist. 5Dies betrifft insbesondere Glas, Papier, Pappe, Metall, Kunststoffe, Bau-, Bioabfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle.
(2) Die Erhebung von Gebühren durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger richtet sich nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein mit der Maßgabe, daß
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im Rahmen des Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips entsprechend den Abfallmengen gestaffelte Gebühren erhoben werden können, |
(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Ämter oder Gemeinden mit deren Zustimmung durch Satzung oder in öffentlich-rechtlichen Verträgen verpflichten, die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beschlossenen Gebühren gegen Kostenersatz in ihrem Namen für sie zu erheben. 2Die Pflicht zur Erhebung der Gebühren geht zu dem in der Satzung bestimmten Zeitpunkt auf die Ämter und Gemeinden über.
(4) Erheben Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 72 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), Gebühren, findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
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