(1) 1An die Stelle der Baugenehmigung tritt die Zustimmung, wenn

 

1.

der Bund, ein Land, eine andere Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder eine Kirche Bauherr ist und

 

2.

der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung geeigneten Fachkräften seiner Baubehörde übertragen hat.

2Dies gilt entsprechend für Vorhaben Dritter, die in Erfüllung einer staatlichen Baupflicht vom Land durchgeführt werden.

 

(2) 1Der Antrag auf Zustimmung ist bei der unteren Baurechtsbehörde einzureichen. 2Hinsichtlich des Prüfungsumfangs gilt § 52 Abs.2.3 § 52 Abs. 3, § 53 Absätze 1 bis 4[1] [Bis 31.07.2019: § 53 Abs. 1, 2 und 4], § 54 Abs. 1 und 4, § 55 Absatz 1, 2 und 4, §§ 56, 58, 59 Abs. 1 bis 3, §§ 61, 62, 64, 65 sowie § 67 Abs. 5 gelten entsprechend. 4Die Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind der Baurechtsbehörde zu benennen. 5Die bautechnische Prüfung sowie Bauüberwachung und Bauabnahmen finden nicht statt.

 

(3) 1Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, bedürfen weder einer Baugenehmigung noch einer Kenntnisgabe nach § 51 noch einer Zustimmung nach Absatz 1. 2Sie sind statt dessen der höheren Baurechtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

 

(4) Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass Entwurf und Ausführung von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 3 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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