(1) Der Herstellerin oder dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 25 zu erteilen, wenn das Bauprodukt[3] [Bis 24.10.2019: Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 26 zu erteilen, wenn das Bauprodukt]

 

1.

den Technischen Baubestimmungen nach § 83a Absatz 2, [4] [Bis 24.10.2019: maßgebenden technischen Regeln, ] der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

 

2.

einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

 

(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 25[5] [Bis 24.10.2019: § 26] durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 83a Absatz 2, [6] [Bis 24.10.2019: maßgebenden technischen Regeln, ] der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.10.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung. Anzuwenden ab 25.10.2019.

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