1Vor Einreichen des Bauantrages ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. 2Der Vorbescheid gilt drei Jahre. 3§ 64, § 67 Abs. 1, 2 und 5, § 69 Abs. 5 bis 9, §§ 72, 73 Absatz 1 bis 4 und § 75 Abs. 2 gelten entsprechend.

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