(1) 1Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 bildet für Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes das vollendete 61., für die des gehobenen Dienstes das vollendete 62. Lebensjahr die Altersgrenze. 2Ist die Laufbahnbefähigung im Aufstieg erworben worden, bildet für Polizeivollzugskräfte des gehobenen Dienstes das vollendete 61., für die des höheren Dienstes das vollendete 63. Lebensjahr die Altersgrenze. 3Dem Aufstieg steht der Wechsel in die nächsthöhere Dienstlaufbahn im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 gleich.

 

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Polizeivollzugskraft, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden.

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