(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet außer in den sonst vom Gesetz vorgesehenen Fällen über
1. |
die Befähigung der freien Bewerberinnen und Bewerber, |
2. |
die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten. |
(2) Der Senat kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.
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