(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet außer in den sonst vom Gesetz vorgesehenen Fällen über

 

1.

die Befähigung der freien Bewerberinnen und Bewerber,

 

2.

die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten.

 

(2) Der Senat kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.

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