(1) 1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. 2Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, bestimmt

 

1.

im Bereich der Hauptverwaltung: die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,

 

2.

beim Abgeordnetenhaus: die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses,

 

3.

beim Rechnungshof: die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes,

 

4.

beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin,

 

5.

bei der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

 

6.

im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,

 

7.

im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

 

8.

[1]bei der oder dem Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte.

3Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

 

(2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einer Beamtin oder einem Beamten für ihre oder seine Tätigkeit dienstliche Anordnungen erteilen kann.

[1] Nr. 8 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 23.02.2023.

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