(1) Unter den Voraussetzungen des § 54b Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auch von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit gewährt.
(2) 1Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag zur Begleitung einer oder eines nahen Angehörigen im Sinne des Pflegezeitgesetzes für die Dauer von längstens drei Monaten Teilzeitbeschäftigung auch mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit zu gewähren, wenn diese oder dieser an einer Erkrankung leidet, die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. 2Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind durch ein ärztliches Zeugnis oder ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung, wonach die nahe Angehörige oder der nahe Angehörige an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, nachzuweisen.
(3) 1Ist die Pflegezeit nach Absatz 1 und 2 nicht für die längstmögliche Dauer gewährt worden, kann sie nachträglich bis zu dieser verlängert werden. 2Familienpflegezeit (§ 54b) und Pflegezeit dürfen zusammen nicht länger als 24 Monate je pflegebedürftigen nahen Angehörigen dauern.
(4) 1§ 54b Absatz 2 gilt entsprechend. 2Im Fall der Beurlaubung gilt § 55 Absatz 2 entsprechend.
(5) 1Wer Pflegezeit beanspruchen will, soll dies im Falle des Absatzes 1 spätestens acht Wochen und im Falle des Absatzes 2 spätestens eine Woche vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Teilzeitbeschäftigung oder für welchen Zeitraum Urlaub ohne Dienstbezüge in Anspruch genommen werden soll. 2Hierbei ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
(6) Während einer Teilzeitbeschäftigung als Pflegezeit oder Urlaub ohne Dienstbezüge als Pflegezeit nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.
(7) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend, soweit die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dem nicht entgegenstehen.