(1) 1Die Vorschriften der §§ 28 und 29 gelten für Abordnungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherrn. 2Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. 3Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur im schriftlichen Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden.

 

(2) 1Auf landesinterne Umbildungen von Körperschaften sind die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes und § 38 entsprechend anzuwenden, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. 2Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 16 des Beamtenstatusgesetzes zu rechnen, so können die obersten Rechtsaufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. 3Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. 4Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 16 bis 18 des Beamtenstatusgesetzes erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert wird. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten in den in § 16 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entsprechend.

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