(1) 1Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte treten mit Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie im Anschluss an ihre Amtszeit nicht für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden, mindestens eine siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet haben; andernfalls sind sie entlassen. 2§ 37 Absatz 2 Satz 7 und § 116 Absatz 2 Satz 7 der Kommunalverfassung bleiben unberührt.

 

(2) Direkt gewählte kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind auf ihren Antrag zum Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 erreichen, in den Ruhestand zu versetzen, es sei denn, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer ersten Amtszeit befinden.

 

(3) 1Nicht direkt gewählte kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte treten ferner mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 und 2 erreichen, in den Ruhestand, wenn sie insgesamt eine mindestens siebenjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Zeit erreicht haben; andernfalls sind sie entlassen. 2Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten höchstens bis zum Ende der Amtszeit hinausschieben. 3Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten hat die oberste Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. 4§ 35 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

[1] § 36a eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalverfassungsrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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