(1) 1Der Beamte ist verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist. 2Nähere Bestimmungen über die Dienstkleidung erlässt der Ministerpräsident. 3Er kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) 1Beamte der Fachrichtung des Polizeivollzugsdienstes im Sinne des § 107 tragen beim Einsatz in geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung. 2Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden. 3Das Nähere zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung regelt das für Inneres zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.
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