(1) Für den Zugang zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Einstiegsämtern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet.
(2) Für den Zugang zum ersten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung die Qualifikation der Berufsreife und |
(3) Für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung
|
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
(4) 1Für den Zugang zum dritten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und |
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
2Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der zu übertragenden Laufbahnaufgaben erforderlich sind; dies gilt auch, wenn berufspraktische Defizite durch eine auf bis zu sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben ausgeglichen werden können.
(5) 1Für den Zugang zum vierten Einstiegsamt sind mindestens zu fordern
1. |
als Bildungsvoraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und |
2. |
als sonstige Voraussetzung
|
2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für den Zugang zum Einstiegsamt zu vermitteln.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen