(1) Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, die Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder die Pflege einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken.
(2) 1Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. 2Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie die Zeiten nach § 3 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Verzögerung der Bewerbung um Einstellung wegen der Pflege eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen; der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.
(3) 1Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
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der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren, |
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der Pflege eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen Kindes über 18 Jahren oder |
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der Pflege einer oder eines im Sinne des § 75 Abs. 6 pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen |
kann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung des Landespersonalausschusses abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. 2Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldatinnen und Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz, für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz sowie für ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz entsprechend anzuwenden.