1Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
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des Mutterschutzgesetzes und |
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des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit. |
2Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen (§ 66) gewährt. 3Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.[1]
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