1Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

 

1.

des Mutterschutzgesetzes und

 

2.

des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit.

2Für die Dauer der Elternzeit werden Beihilfen (§ 66) gewährt. 3Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.[1]

[1] Angefügt durch Elftes Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 27.06.2024.

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