1Die zur Ausführung der §§ 82 bis 85 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. 2In ihr kann insbesondere bestimmt werden,
1. |
welche Tätigkeiten als öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 82 Abs. 2 gelten, |
2. |
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne des Nebentätigkeitsrechts anzusehen sind oder ihm gleichgestellt werden, |
3. |
welche Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten und welche von ihnen dem Dienstherrn nach Art und Umfang mitzuteilen sind, |
6. |
ob und inwieweit die Beamtin oder der Beamte dem Dienstherrn die im Kalenderjahr zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben hat. |
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