§§ 1 - 114 Erster Teil Allgemeines
§§ 1 - 4 I. Abschnitt Einleitende Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen
2. |
die Gemeinden und die Gemeindeverbände, |
3. |
die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen worden ist oder verliehen wird; Satzungen bedürfen insoweit der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle. |
§ 3 Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis
(1) Das Dienstverhältnis zum Lande ist entweder unmittelbar oder mittelbar.
(2) 1Ein Beamter, der das Land zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. 2Ein Beamter, der eine Gemeinde (Gemeindeverband) oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.
§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter
(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet.
(2) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. 2Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann. 3Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.
§§ 5 - 62 II. Abschnitt Beamtenverhältnis
§§ 5 - 7 1. Allgemeines
§ 5 Wesen des Beamtenverhältnisses
Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
§ 6 Aufgaben des Beamten
(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben zulässig, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.
(3) Die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen und Hochschulen gilt als hoheitsrechtliche Aufgabe.
§ 7 Arten des Beamtenverhältnisses
(1) 1Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
1. |
auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 verwendet werden soll, |
2. |
auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll, |
3. |
auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat, |
4. |
auf Widerruf, wenn der Beamte
a) |
den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat, |
b) |
nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 verwendet werden soll. |
|
2Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.
(2) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit werden durch Gesetz bestimmt.
(3) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.
§§ 8 - 17 2. Ernennung
§ 8 Fälle und Form der Ernennung
(1) Einer Ernennung bedarf es
1. |
zur Begründung des Beamtenverhältnisses, |
2. |
zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 7 Abs. 1 Satz 1), |
3. |
zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung), |
4. |
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, |
5. |
zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. |
(2) 1Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. 2In der Urkunde müssen enthalten sein
1. |
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit für... Jahre", "auf Probe", "auf Widerruf" oder "als Ehrenbeamter", |
2. |
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1, |
3. |
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung. |
3Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(3) 1Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. 2Fehlen bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit für... Jahre", "auf Probe" oder "auf Widerruf", so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf; ist in der Ernennungsurkunde der Zusatz "auf Zeit" enthalten, fehlt aber die Angabe der Zeitdauer der Berufung, so gilt dieser Mangel als geheilt, wenn die Zeitdauer gesetzlich festgelegt ist oder aufgrund einer Satzung oder eines Beschlusses der Vertretungskörperschaft eindeutig bestimmt werden kann.
(4) 1Die Ernennung wird, wenn nicht in der Ernennungsurkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem Tage der Aushändigung der Urkunde wirksam. 2Die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(5) 1Mit der Ernennung zum Beamte...