(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten die Bekleidung und die Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

 

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst kann als Aufwandsentschädigung ein Bekleidungszuschuss und ein Bewegungsgeld gewährt werden.

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