(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

 

(2) 1Die übrigen Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes können auf Antrag mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie mindestens sieben Jahre im Einsatzdienst des feuerwehrtechnischen Dienstes gestanden haben. 2§ 106 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(3) Für die Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 und 2 gelten § 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 sowie § 40 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend.

 

(4) Für alle Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, die nach den Bestimmungen des Brandschutzgesetzes zu solchen ernannt wurden, gelten die §§ 109 und 110 Abs. 1 entsprechend.

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